7.8.2017
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 256/14
Vorabentscheidungsersuchen des Varhoven kasatsionen sad (Bulgarien), eingereicht am 22. Mai 2017 — Wiemer & Trachte GmbH (in Insolvenz)/Zhan Oved Tadzher
(Rechtssache C-296/17)
(2017/C 256/11)
Verfahrenssprache: Bulgarisch
Vorlegendes Gericht
Varhoven kasatsionen sad
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin und Kassationsbeschwerdeführerin: Wiemer & Trachte GmbH (in Insolvenz)
Beklagter und Kassationsbeschwerdegegner: Zhan Oved Tadzher
Vorlagefragen
1.
Ist Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 (1) über Insolvenzverfahren dahin auszulegen, dass die Zuständigkeit der Gerichte des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, für eine Insolvenzanfechtungsklage gegen einen Beklagten, der seinen Sitz oder Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat hat, eine ausschließliche Zuständigkeit ist, oder ist der Insolvenzverwalter im Fall von Art. 18 Abs. 2 der Verordnung befugt, eine Anfechtungsklage bei einem Gericht in dem Mitgliedstaat zu erheben, in dessen Gebiet der Beklagte seinen Sitz oder Wohnsitz hat, wenn die Anfechtungsklage des Insolvenzverwalters auf eine in dem anderen Mitgliedstaat vorgenommene Verfügung über bewegliche Gegenstände gestützt wird?
2.
Greift die in Art. 24 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 der Verordnung Nr. 1346/2000 vorgesehene Befreiung bei einer Leistung an den Schuldner in einem Mitgliedstaat, die über den Geschäftsführer einer in diesem Mitgliedstaat eingetragenen Niederlassung der schuldnerischen Gesellschaft erfolgt ist, wenn zum Zeitpunkt der Leistung in einem anderen Mitgliedstaat ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin gestellt und ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt war, aber noch keine Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ergangen war?
3.
Ist Art. 24 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1346/2000 über die Leistung auf die Zahlung eines Geldbetrags an die Schuldnerin anwendbar, wenn die ursprüngliche Überweisung dieses Betrags von der Schuldnerin an den Leistenden nach dem nationalen Recht des Insolvenzgerichts als unwirksam gilt und die Unwirksamkeit aus der Eröffnung des Insolvenzverfahrens folgt?
4.
Ist die Vermutung der fehlenden Kenntnis gemäß Art. 24 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1346/2000 anwendbar, wenn die in Art. 21 Abs. 2 S. 2 der Verordnung genannten Stellen nicht die erforderlichen Maßnahmen getroffen haben, um die öffentliche Bekanntmachung der Entscheidungen des Insolvenzgerichts, mit denen ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt und angeordnet wurde, dass Verfügungen der Gesellschaft nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind, im Register des Mitgliedstaats sicherzustellen, in dessen Gebiet die Schuldnerin eine Niederlassung besitzt, wenn der Mitgliedstaat, in dem sich der Sitz der Niederlassung befindet, die obligatorische Bekanntmachung dieser Entscheidungen vorsieht, obwohl er sie nach Art. 25 in Verbindung mit Art. 16 der Verordnung anerkennt?
(1) ABl. 2000, L 160, S. 1.
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