14.8.2017
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 269/4
Vorabentscheidungsersuchen des Kúria (Ungarn), eingereicht am 24. Mai 2017 — Hochtief AG/Budapest Főváros Önkormányzata
(Rechtssache C-300/17)
(2017/C 269/06)
Verfahrenssprache: Ungarisch
Vorlegendes Gericht
Kúria
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Hochtief AG
Beklagte: Budapest Főváros Önkormányzata
Vorlagefragen
1.
Ist eine Verfahrensvorschrift eines Mitgliedstaats unionsrechtswidrig, die als Voraussetzung für die Geltendmachung jeglicher, mit der Verletzung einer Vorschrift des öffentlichen Vergaberechts begründeter zivilrechtlicher Ansprüche vorschreibt, dass die Schiedsstelle für öffentliche Auftragsvergaben bzw. — bei einer Überprüfung des Beschlusses der Schiedsstelle für öffentliche Auftragsvergaben — das Gericht die Rechtsverletzung rechtskräftig feststellt?
2.
Lässt sich eine Vorschrift eines Mitgliedstaats, die als Vorbedingung für die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs vorschreibt, dass die Schiedsstelle für öffentliche Auftragsvergaben bzw. — bei einer Überprüfung des Beschlusses der Schiedsstelle für öffentliche Auftragsvergaben — das Gericht die Rechtsverletzung rechtskräftig feststellt, im Hinblick auf das Unionsrecht ersetzen, d. h. besteht die Möglichkeit, dass der Geschädigte die Rechtsverletzung auf andere Weise nachweist?
3.
Verstößt es gegen das Unionsrecht, insbesondere gegen die Grundsätze der Effektivität und der Äquivalenz, oder kann es in einem Schadensersatzprozess eine solche Wirkung auslösen, wenn eine Verfahrensvorschrift eines Mitgliedstaats die gerichtliche Überprüfung einer Entscheidung auch dann nur auf der Grundlage der rechtlichen Begründung ermöglicht, die im Verlauf des Verfahrens vor der Schiedsstelle für öffentliche Auftragsvergaben angeführt wurde, wenn der Geschädigte als Begründung für die von ihm gerügte Rechtsverletzung auf der Grundlage der Auslegungspraxis des Europäischen Gerichtshofs die Rechtswidrigkeit seines Ausschlusses wegen eines Interessenkonflikts nur auf eine Weise geltend machen könnte, die — infolge der spezifischen Vorschriften für das Verhandlungsverfahren — zu einer Änderung seines Antrags und damit zu seinen Ausschluss vom Vergabeverfahren aus einem anderen Grund führen würde?
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