14.8.2017
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 269/8
Vorabentscheidungsersuchen des Tatabányai Törvényszék (Ungarn), eingereicht am 26. Mai 2017 — Éva Nothartová/József Boldizsár Sámson
(Rechtssache C-306/17)
(2017/C 269/11)
Verfahrenssprache: Ungarisch
Vorlegendes Gericht
Tatabányai Törvényszék
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Éva Nothartová
Beklagter: József Boldizsár Sámson
Vorlagefragen
Kann hinsichtlich der Zuständigkeit für eine Widerklage, die auf einen anderen Sachverhalt oder Vertrag gestützt wird als die Klage,
a)
nur Art. 8 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1215/2012/EU (1) (im Folgenden: Brüssel-Ia-Verordnung) angewendet werden, weil nur dort von einer Widerklage die Rede ist, oder
b)
bezieht sich Art. 8 Abs. 3 der Brüssel-Ia-Verordnung nur auf eine Widerklage, die auf denselben Sachverhalt oder Vertrag gestützt wird, und ist somit nicht auf eine Widerklage anwendbar, die nicht auf denselben Vertrag oder Sachverhalt gestützt wird, so dass die Feststellung, dass das für die Klage zuständige Gericht auch für die Widerklage zuständig ist, auf der Grundlage der sonstigen Zuständigkeitsregeln der Brüssel-Ia-Verordnung erfolgen kann?
(1) Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. L 351, S. 1).
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