18.9.2017
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 309/22
Vorabentscheidungsersuchen des Landesarbeitsgerichts Hamm (Deutschland) eingereicht am 29. Mai 2017 — Surjit Singh Bedi gegen Bundesrepublik Deutschland, Bundesrepublik Deutschland in Prozessstandschaft für das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland
(Rechtssache C-312/17)
(2017/C 309/28)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Landesarbeitsgericht Hamm
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Surjit Singh Bedi
Beklagte: Bundesrepublik Deutschland, Bundesrepublik Deutschland in Prozessstandschaft für das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland
Vorlagefrage
Ist Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78/EG (1) zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf dahin auszulegen, dass er einer Regelung in einem Tarifvertrag entgegensteht, welche vorsieht, dass der Bezug einer Überbrückungsbeihilfe, welche mit dem Ziel gewährt wird, einen angemessenen Lebensunterhalt von Arbeitnehmern, die ihren Arbeitsplatz verloren haben, auf der Basis der tariflichen Grundvergütung bis zum Erwerb einer wirtschaftlichen Absicherung durch den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu gewährleisten, mit der Berechtigung zum Bezug vorgezogenen Altersruhegeldes endet, und bei ihrer Anwendung auf die Möglichkeit, eine vorzeitige Altersrente wegen Behinderung zu erhalten, abstellt?
(1) Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf, ABl. L 303, S. 16.