2.10.2017
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 330/2
Rechtsmittel der Cryo-Save AG gegen das Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 23. März 2017 in der Rechtssache T-239/15, Cryo-Save AG gegen Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum, eingelegt am 31. Mai 2017
(Rechtssache C-327/17 P)
(2017/C 330/03)
Verfahrenssprache: Deutsch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: Cryo-Save AG (Prozessbevollmächtigte: C. Onken, Rechtsanwältin)
Andere Verfahrensbeteiligte: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum, MedSkin Solutions Dr. Suwelack AG
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
—
das Urteil des Gerichts vom 23.03.2017 in der Rechtssache T-239/15 aufzuheben;
—
der Beklagten im ersten Rechtszug die Kosten aufzuerlegen.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Die Rechtsmittelführerin macht einen Klagegrund geltend, nämlich einen Verstoß gegen Art. 64 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (UMV) (1), Regel 50 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2868/95 der Kommission vom 13. Dezember 1995 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates über die Gemeinschaftsmarke (UMDV) (2) i.V.m. Art. 56 Abs. 2 UMV und Regeln 37, 39 UMDV, Art. 76 Abs. 1 UMV. Der Verstoß liege darin begründet, dass das Gericht den ersten Klagegrund der Klägerin und jetzigen Rechtsmitteführerin für unzulässig erachtet hat.
Mit ihrem ersten Klagegrund hatte die Klägerin und Rechtsmittelführerin die Unzu-lässigkeit des Antrags auf Erklärung des Verfalls ihrer Unionsmarke gerügt. Zur Begrün-dung führte sie aus, dass der Antrag entgegen Art. 56 Abs. 2 UMV und Regel 37 Buchst. b Ziff. iv UMDV nicht hinreichend begründet wurde.
Das Gericht entschied, dass der erste Klagegrund der Klägerin und Rechtsmittelführerin unzulässig sei, da die Klägerin und Rechtsmittelführerin im Verfahren vor der Be-schwerdekammer keinen Verstoß gegen die Formerfordernisse des Art. 56 Abs. 2 UMV i.V.m. Regel 37 Buchst. b Ziff. iv UMDV geltend gemacht habe, die Prüfung der Be-schwerde auf die Prüfung der ernsthaften Benutzung begrenzt war und die Beschwerde-kammer die Frage der Ordnungsmäßigkeit des Antrags auf Erklärung des Verfalls daher nicht zwingend habe prüfen müssen. Die Prüfung des ersten Klagegrundes durch das Gericht käme nach dessen Ansicht einer Erweiterung des tatsächlichen und rechtlichen Rahmens, mit dem die Beschwerdekammer befasst gewesen sei, gleich.
Dem tritt die Klägerin und Rechtsmittelführerin mit dem Argument entgegen, dass die Zulässigkeit eines Verfallsantrags eine Sachentscheidungsvoraussetzung darstellt, die von der Beklagten in jedem Verfahrensstadium von Amts wegen zu prüfen ist, Artikel 76 Abs. 2 S. 1 UMV, Regel 39 Abs. 1, Regel 40 Abs. 1 S. 2 UMDV, Art. 64 Abs. 1 UMV, Regel 50 Abs. 1 UMDV. Es komme daher nicht darauf an, ob die Klägerin und Rechtsmittelführerin die Frage der Zulässigkeit des Verfallsantrags vor der Beschwerdekammer spezifisch aufgeworfen hat.
Überdies habe die Löschungsabteilung der Beklagten die Zulässigkeit des Antrags auf Erklärung des Verfalls von Amts wegen geprüft und die Voraussetzungen des Artikel 56 Abs. 2 UMV und der Regel 37 UMDV ausdrücklich als erfüllt angesehen. Der in der Rechtsprechung des Gerichts anerkannte Grundsatz der funktionalen Kontinuität gebiete eine vollständige Überprüfung der Entscheidung der Löschungsabteilung, einschließlich der Beurteilung der Zulässigkeit des Verfallsantrags, durch die Beschwerdekammer. Zur Untermauerung ihrer Auffassung beruft sich die Klägerin u. a. auf die Rechtsprechung des Gerichts in Sachen KLEENCARE, Urteil vom 23.09.2003, T-308/01, Rdnr. 24-26, 28, 29 und 32 (3), und HOOLIGAN, Urteil vom 01.02.2005, T-57/03, Rdnr. 22 und 25 (4)).
Schließlich hat die Klägerin und Rechtsmittelführerin die Zulässigkeit des Verfallsan-trags, wenn auch mit anderen Worten, sowohl im Verfahren vor der Löschungsabteilung als auch vor der Beschwerdekammer durchaus beanstandet.
Aus allen drei vorgenannten Gründen sei die Frage der Zulässigkeit des Antrags auf Erklärung des Verfalls Teil des tatsächlichen und rechtlichen Rahmens des Verfahrens vor der Beschwerdekammer gewesen. Die Prüfung der Zulässigkeit des Verfallsantrags durch das Gericht sei darüber nicht hinausgegangen. Insoweit unterscheide sich die Rüge der Unzulässigkeit eines Verfallsantrags von der Geltendmachung neuer Verfalls- oder Nichtigkeitsgründe bzw. dem verspäteten Verlangen des Nachweises der ernsthaften Benutzung einer älteren Marke.
(1) ABl. L 78, S. 1.
(2) ABl. L 303, S. 1.
(3) ECLI:EU:T:2003:241.
(4) ECLI:EU:T:2005:29.