28.8.2017
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 283/23
Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Köln (Deutschland) eingereicht am 7. Juni 2017 — Verein für lauteren Wettbewerb e.V. gegen Princesport GmbH
(Rechtssache C-339/17)
(2017/C 283/32)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Landgericht Köln
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Verein für lauteren Wettbewerb e.V.
Beklagte: Princesport GmbH
Vorlagefragen
1.
Ist Artikel 7 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 (1) dahingehend auszulegen, dass zwingend eine Klarstellung zu erfolgen hat, dass es sich um ein reines, ausschließlich aus einer Faser bestehendes Textilerzeugnis handelt?
2.
Ist die Verwendung eines der drei in Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 genannten Zusätze „100 %“, „rein“ oder „ganz“ zwingend, oder handelt es sich nur um eine Option für solche Erzeugnisse, aber nicht um eine Verpflichtung?
3.
Gilt die Verpflichtung nach Artikel 9 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1007/2011, auf dem Etikett oder der Kennzeichnung von Textilerzeugnissen die Bezeichnung und den Gewichtsanteil aller im Erzeugnis enthaltenen Fasern anzugeben, auch für reine Textilerzeugnisse, wie sie unter Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 fallen?
(1) Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2011 über die Bezeichnungen von Textilfasern und die damit zusammenhängende Etikettierung und Kennzeichnung der Faserzusammensetzung von Textilerzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinie 73/44/EWG des Rates und der Richtlinien 96/73/EG und 2008/121/EG des Europäischen Parlaments und des Rates; ABI. L 272, S. 1.
Full & Egal Universal Law Academy