16.10.2017
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 347/3
Rechtsmittel, eingereicht am 7. Juni 2017 von der Alcohol Countermeasure Systems (International) Inc. gegen das Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 29. März 2017 in der Rechtssache T-638/15: Alcohol Countermeasure Systems (International)/EUIPO
(Rechtssache C-340/17 P)
(2017/C 347/03)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: Alcohol Countermeasure Systems (International) Inc. (Prozessbevollmächtigte: E. Baud und P. Marchiset, avocats)
Andere Partei des Verfahrens: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
—
zunächst und mangels der schriftlichen Zustimmung des EUIPO zur Aussetzung der Vollstreckung des Urteils die Durchführung des Urteils auszusetzen;
—
das Urteil aus den in diesem Schriftsatz dargelegten Gründen … aufzuheben;
—
die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 11. August 2015 in der Sache R 1323/2014-1 aufzuheben;
—
hilfsweise das Urteil aufzuheben und eine Aussetzung des Verfahrens bis zum Ende des Brexit-Verfahrens oder mindestens bis zum 31. Mai 2019, dem Datum, an dem die in Art. 50 des Vertrags niedergelegte Frist abläuft, anzuordnen;
—
Lion Laboratories und dem Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum aufzuerlegen, ihre eigenen Kosten und die von ACS sowohl im Zusammenhang mit dem ersten Rechtszug in der Rechtssache T-638/15 als auch mit dem Rechtsmittelverfahren entstandenen Kosten zu tragen.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
1)
Mit dem ersten Rechtsmittelgrund wird geltend gemacht, dass die von ACS in ihrer Klageschrift gemachten Ausführungen in Rn. 86 des Urteils insoweit verfälscht worden seien, als es darin heiße, 64 Geräte seien „in den relevanten Zeiträumen“ verkauft worden, während sich diese (unbestrittene) Zahl nur auf den ersten Zeitraum (vom 5. Oktober 2004 bis zum 4. Oktober 2009) bezogen habe.
2)
Mit dem zweiten Rechtsmittelgrund wird ebenfalls eine Verfälschung geltend gemacht, und zwar eines Schreibens vom 21. März 2013, das der Anwalt von Lion Laboratories an das EUIPO gesandt habe, und ferner ein Verstoß gegen die Verordnung Nr. 207/2009 (1) und ihren Art. 57 Abs. 2 sowie gegen die Verordnung Nr. 2868/95 (2) (Regel 22 Abs. 2 und Regel 40 Abs. 5). Mit diesem Schreiben sei nicht auf die Eintragungsnummer der älteren Marke (britische Marke Nr. 2040518), sondern stattdessen zweimal auf die britische Marke Nr. 2371210 Bezug genommen worden, was bedeute, dass Lion Laboratories (i) ihre Verpflichtung, den Nachweis der Benutzung, nämlich der Benutzung der britischen Marke Nr. 2040518 oder der entgegengehaltenen Marke, zu erbringen, nicht erfüllt habe, und/oder (ii) die dem Verfahren zugrunde liegende Marke ausgetauscht habe.
3)
Mit dem dritten Rechtsmittelgrund wird vorgetragen, wie das Gericht (i) den Begriff der „ernsthaften Benutzung“, wie er in der Verordnung Nr. 207/2009 verwendet werde und im Urteil Ansul (vom 11. März 2003, C-40/01) ausgelegt worden sei, missachtet und (ii) eine falsche Methodik angewandt habe. Das Gericht habe es versäumt, ausschließlich den ersten Zeitraum zu untersuchen und die voraussichtlichen Verkaufszahlen zu berücksichtigen, auf die man sich in einer Vereinbarung über eine ausschließliche Lizenz geeinigt habe. Außerdem sei — angesichts der sehr geringen und zeitlich beschränkten quantitativen Benutzung während des ersten Zeitraums — die ernsthafte Benutzung in Bezug auf mehrere nicht vom Gericht untersuchte Faktoren nicht nachgewiesen worden (wie etwa (i) die in der Lizenzvereinbarung zugrunde gelegten voraussichtlichen Verkaufszahlen der Parteien (ii) die Charakteristika des (30 Millionen Kunden umfassenden) Markts, (iii) die Art der Waren (einschließlich Atemalkoholtestgeräte) und (iv) die Existenz der 2004 angemeldeten britischen Marke Nr. 2371210). Das Gericht habe einigen Unterlagen unverhältnismäßig viel Aufmerksamkeit geschenkt, darunter solchen, die sich auf Dienstleistungen bezögen, während die ältere Marke nur für Waren der Klasse 9 entgegengehalten worden sei.
4)
Mit dem vierten Rechtsmittelgrund wird analysiert, wie das Gericht den Begriff der „ernsthaften Benutzung“ auch insofern missachtet habe, als es bei der Bestimmung, ob die ältere Marke als Marke verwendet worden sei, einen falschen Maßstab angelegt habe. Zudem könne das Urteil Céline des Gerichtshofs (vom 11. September 2007, C-17/06) nicht herangezogen werden, wenn (i) andere Marken an den Waren angebracht seien, (ii) solche Waren andere Bezeichnungen gehabt hätten und (iii) die Marke von einigen Kunden auch als gebräuchliche Bezeichnung wahrgenommen worden sei. Diese Umstände verhinderten umso mehr, dass der Kunde zwischen der älteren Marke und dem als gebräuchliche Bezeichnung oder als Firmenname benutzten Zeichen eine gedankliche Verbindung herstelle.
5)
Mit dem fünften Rechtsmittelgrund wird eine Frage der öffentlichen Ordnung aufgeworfen: Ein älteres britisches Markenrecht dürfe im Licht des Brexit-Verfahrens und der vom Vereinigten Königreich nach Art. 50 des Vertrags über die Europäische Union abgegebenen Mitteilung nicht die Nichtigerklärung einer Unionsmarke ermöglichen. Ließe man eine solche Nichtigerklärung zu, würde dies die Kosten steigen lassen und unnötige und unverhältnismäßige Hindernisse für den Unionsmarkenschutz schaffen, während das Vereinigte Königreich in zwei Jahren oder weniger nicht mehr Teil des Unionsmarkensystems sein werde. Das Gericht habe daher das mit der Pariser Verbandsübereinkunft von 1883 anerkannte Territorialitätsprinzip verletzt und gegen Art. 17 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verstoßen.
(1) Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1).
(2) Verordnung (EG) Nr. 2868/95 der Kommission vom 13. Dezember 1995 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1995, L 303, S. 1).