11.9.2017
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 300/15
Rechtsmittel des Christoph Klein gegen das Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 28. September 2016 in der Rechtssache T-309/10 RENV, Christoph Klein gegen Europäische Kommission, eingelegt am 9. Juni 2017
(Rechtssache C-346/17 P)
(2017/C 300/19)
Verfahrenssprache: Deutsch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführer: Christoph Klein (Prozessbevollmächtigter: H.-J. Ahlt, Rechtsanwalt)
Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission, Bundesrepublik Deutschland
Anträge des Rechtsmittelführers
Der Rechtsmittelführer beantragt:
1.
das Urteil des Gerichts vom 28.09.2016 in der Rechtssache T-309/10 RENV aufzuheben;
2.
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger EUR 1 562 662,30 nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz ab Urteilsverkündung zu bezahlen;
3.
festzustellen, dass die Kommission dem Kläger dem Grunde nach den noch geltend gemachten, noch zu beziffernden Schaden zu ersetzen hat, der diesem nach dem 15.09.2006 entstanden ist;
4.
die Kommission zum Tragen der Kosten des Rechtsstreits zu verurteilen;
5.
hilfsweise: das Urteil des Gerichts vom 28.09.2016 in der Rechtssache T-309/10 RENV aufzuheben und den Rechtsstreit an das Gericht zurückzuverweisen.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung des Rechtsmittels macht der Rechtsmittelführer folgende Rechtsmittelgründe geltend:
Erstens verstoße das Gericht gegen Art. 61 Abs. 2 EuGH-Satzung, weil es den Umfang der Bindungswirkung des Urteils des Gerichtshofs verkenne und rechtlich falsch davon ausgehe, dass der Kläger aufgrund der Unzulässigkeit des vierten Rechtsmittelgrundes im Verfahren C-120/14 P keinen Schadensersatz in Bezug auf sein Produkt „effecto“ verlangen könne.
Zweitens verstoße das Gericht erneut gegen Art. 61 Abs. 2 EuGH-Satzung, weil es sich nicht an die rechtliche Beurteilung des Gerichtshofs gebunden halte. In Rn. 95 seines Urteils erkenne der Gerichtshof, dass das angefochtene Ersturteil insoweit aufzuheben sei, als das Gericht darin die Klage hinsichtlich des Begehrens abgewiesen habe, die Kommission zum Ersatz des Schadens zu verurteilen, der dem Rechtsmittelführer […] entstanden sein soll. Entgegen dieser rechtlichen Beurteilung komme das Gericht rechtsfehlerhaft zu dem Ergebnis, dass ein Schadensersatzanspruch mangels Voraussetzungen bereits dem Grunde nach nicht bestehe.
Drittens lehne das Gericht unter Verstoß gegen Art. 84 Abs. 1 EuG-VerfO die Feststellung ab, dass die Kommission durch ihre Untätigkeit im Schutzklauselverfahren nach Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 93/42 auch gegen Art. 41 GR-Charta verstoßen habe, mit der Begründung, es handele sich um unzulässiges neues Vorbringen. Dies sei deshalb rechtsfehlerhaft, weil der Kläger sich tatsächlich bereits in der Klageschrift auf die Grundsätze des guten Regierens berufen hatte, welche sich inhaltlich mit dem Grundsätzen der guten Verwaltung und Art. 41 GR-Charta decken. Deshalb liege auch kein neues unzulässiges Vorbringen vor.
Viertens gehe das Gericht davon aus, dass die Richtlinie dem Kläger persönlich und der atmed AG keine Rechte verleihe. Das Rechtsmittel beruft sich darauf, dass dies gegen Unionsrecht verstößt, weil beide Adressaten in einem Schutzklauselverfahren sind und sich als wirtschaftlich zentral Betroffene auf die Grundsätze des Freien Warenverkehrs berufen können.
Fünftens negiere das Gericht rechtlich falsch den Kausalzusammenhang zwischen dem rechtswidrigen Verhalten der Kommission und dem geltend gemachten Schaden. Dabei verfälsche es den Sachverhalt und qualifiziere Tatsachen rechtlich falsch. Weiter verstoße es dabei erneut gegen Art. 8 Abs. 2 RL 93/42, nehme keine rechtliche Prüfung vor und begründe seine Entscheidung nicht ausreichend.
Sechstens habe das Gericht durch die Nichtbeachtung der Anlagen KOM RENV 1 u. 2 gegen die Grundsätze des fairen Verfahrens und des rechtlichen Gehörs, Art. 6 EMRK, Art. 47 GR-Charta verstoßen, den Sachverhalt und das Beweismittel verfälscht.
Siebtens habe das Gericht dadurch, dass es dem Antrag des Klägers, der Kommission die Vorlage der Schutzklauselakte aufzugeben, nicht stattgegeben habe, gegen die Grundsätze eines fairen Verfahrens, Art. 6 EMRK, Art. 47 GR-Charta sowie Art. 64 § 3 d) EuG-VerfO, Art. 24 EuGH-Satzung verstoßen.