11.9.2017
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 300/17
Vorabentscheidungsersuchen der Rechtsbank Rotterdam (Niederlande), eingereicht am 12. Juni 2017 — A, B, C, D, E, F, G/Staatssecretaris van Economische Zaken
(Rechtssache C-347/17)
(2017/C 300/20)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Rechtsbank Rotterdam
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerinnen: A, B, C, D, E, F, G
Beklagter: Staatssecretaris van Economische Zaken
Vorlagefragen
1.
Ist Anhang III Abschnitt II Kapitel IV Nrn. 5 und 8 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (1) dahin zu verstehen, dass ein Geflügelschlachtkörper nach dem Ausnehmen und Säubern keinerlei sichtbare Kontamination mehr enthalten darf?
2.
Erfasst Anhang III Abschnitt II Kapitel IV Nrn. 5 und 8 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 … Kontaminationen mit Kot, Galle und Kropfinhalt?
3.
Sofern die erste Frage bejaht wird: Ist Anhang III Abschnitt II Kapitel IV Nr. 8 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 … in diesem Fall dahin auszulegen, dass das Säubern unmittelbar nach dem Ausnehmen zu erfolgen hat, oder darf die Entfernung sichtbarer Kontamination nach dieser Vorschrift auch noch während des Kühlens oder Zerlegens oder beim Verpacken erfolgen?
4.
Ist es der zuständigen Behörde gemäß Anhang I Abschnitt I Kapitel II Teil D Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (2) erlaubt, bei der Kontrolle Schlachtkörper aus der Schlachtlinie zu entfernen und an der Außen- und Innenseite sowie unter dem Fettgewebe auf sichtbare Kontamination zu kontrollieren?
5.
Sofern die erste Frage verneint wird und somit sichtbare Kontamination auf einem Geflügelschlachtkörper zurückbleiben darf: Wie ist in diesem Fall Anhang III Abschnitt II Kapitel IV Nrn. 5 und 8 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 … auszulegen? Auf welche Weise wird dann das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Gewährleistung eines hohen Maßes an Schutz für die Volksgesundheit, erreicht?
(1) ABl. 2004, L 139, S. 55.
(2) ABl. 2004, L 139, S. 206.