16.10.2017
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 347/4
Rechtsmittel, eingelegt am 20. Juni 2017 von der Agria Polska sp. z o.o., der Agria Chemicals Poland sp. z o.o., der Star Agro Analyse und Handels GmbH, der Agria Beteiligungsgesellschaft mbH gegen das Urteil des Gerichts vom 16. Mai 2017 in der Rechtssache T-480/15, Agria Polska u. a./Kommission
(Rechtssache C-373/17 P)
(2017/C 347/04)
Verfahrenssprache: Polnisch
Parteien
Rechtsmittelführerinnen: Agria Polska sp. z o.o., Agria Chemicals Poland sp. z o.o., Star Agro Analyse und Handels GmbH, Agria Beteiligungsgesellschaft mbH (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. Graczyk und W. Rocławski)
Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission
Anträge
Die Rechtsmittelführerinnen beantragen,
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das Urteil des Gerichts vom 16. Mai 2017 in der Rechtssache T-480/15 aufzuheben,
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den Rechtsstreit endgültig zu entscheiden, d. h. den Beschluss der Kommission für nichtig zu erklären,
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der Kommission die Kosten aufzuerlegen.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Mit dem ersten Rechtsmittelgrund wird ein Verstoß gegen die Art. 101 und 102 AEUV in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 Satz 2 EUV und Art. 7 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 773/2004 der Kommission sowie Art. 7 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) des Rates Nr. 1/2003 geltend gemacht, da das Gericht offensichtliche Fehler der Kommission bei der Beurteilung der Wahrscheinlichkeit eines Verstoßes gegen Art. 101 oder Art. 102 AEUV, des Bestehens eines Unionsinteresses an der Einleitung einer Untersuchung sowie des Umfangs der erforderlichen Beweise verkannt habe.
Mit diesem Rechtsmittelgrund machen die Rechtsmittelführerinnen u. a. folgende Fehler des Gerichts geltend: (i) Die Gleichzeitigkeit des Vorgehens der Wettbewerber der Rechtsmittelführerinnen (Anzeigen bei den nationalen Behörden) sei ausschließlich mit den von ihnen vorgelegten Erklärungen begründet worden; (ii) es sei nicht berücksichtigt worden, dass die meisten Verwaltungsentscheidungen und Sanktionen gegen die Rechtsmittelführerinnen, zu denen es aufgrund der Beschwerden der Mitbewerber gekommen sei, aufgehoben worden seien; (iii) es sei außer Acht gelassen worden, dass Beschwerden zum Teil an falsche Behörden gerichtet worden seien, und lediglich festgestellt worden, dass es angesichts der Gefahr einer Rufschädigung oder negativer Auswirkungen auf den ursprünglichen Zustand der vermarkteten Erzeugnisse legitim sein könne, die zuständigen Behörden zu unterrichten; (iv) es sei gebilligt worden, dass die Kommission nicht von einem ausreichenden Unionsinteresse an der Einleitung der Untersuchung ausgegangen sei, obwohl die von der Beschwerde der Rechtsmittelführerinnen erfassten Aktivitäten das Gebiet mehrerer Mitgliedstaaten und multinationale Unternehmen betroffen hätten; es sei zu Unrecht angenommen worden, dass die Beschwerde der Rechtsmittelführerinnen bei der nationalen Wettbewerbsbehörde deren ausschließliche Zuständigkeit begründet habe; (v) es sei nicht berücksichtigt worden, dass der Umfang der erforderlichen Beweise und die Notwendigkeit, beträchtliche Mittel einzusetzen, für die Zuständigkeit der Kommission gesprochen hätten; (vi) es sei angenommen worden, dass in der Rechtssache die Voraussetzungen des sogenannten „Missbrauchs von Verfahren“ nicht vorlägen.
Mit dem zweiten Rechtsmittelgrund werden ein Verstoß gegen die praktische Wirksamkeit des Unionsrechts (effet utile) und eine fehlerhafte Auslegung dieses Grundsatzes im Hinblick auf die praktische Anwendung der Art. 101 und 102 AEUV in Verbindung mit Art. 105 AEUV sowie Art. 17 Abs. 1 EUV geltend gemacht, da das Gericht (i) die Rolle der Kommission im Unionssystem des Wettbewerbsschutzes außer Acht gelassen und angenommen habe, dass keine Verpflichtung der Kommission bestehe, zu prüfen, ob die nationalen Behörden über angemessene Mittel für die Erfüllung der Verpflichtungen aus der Verordnung Nr. 1/2003 verfügten; (ii) das Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen außer Acht gelassen habe, es fehle an wirksamen Rechtsbehelfen vor den nationalen Gerichten zur privaten Durchsetzung der Wettbewerbsregeln, da das polnische Recht keine entsprechenden Verfahren vorsehe und die Verjährungsfristen des polnischen Rechts bereits abgelaufen seien; (iii) festgestellt habe, dass die Rechtsmittelführerinnen nicht nachgewiesen hätten, dass die polnische Wettbewerbsbehörde (der Präsident des Amtes für den Schutz des Wettbewerbs und der Verbraucher [UOKiK]) nicht die Absicht gehabt habe, Verstöße zu verfolgen und zu ahnden, obwohl unstreitig gewesen sei, dass der Präsident des UOKiK es angesichts des Ablaufs der damals vorgesehenen Verjährungsfristen abgelehnt habe, eine Untersuchung einzuleiten.
Mit dem dritten Rechtsmittelgrund werden Verstöße gegen den Grundsatz des wirksamen Rechtsschutzes (Art. 13 EMRK), das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf vor einem Gericht (Art. 47 der Grundrechtecharta) sowie das Recht auf eine gute Verwaltung (Art. 41 Abs. 1 der Grundrechtecharta) geltend gemacht, da das Gericht (i) den Beschluss der Kommission bestätigt habe, mit dem diese die Beschwerde der Rechtsmittelführerinnen zurückgewiesen habe, ohne das Vorliegen von Zuwiderhandlungen zu prüfen, obwohl die nationale Wettbewerbsbehörde zuvor aufgrund formaler Anforderungen die Einleitung einer Untersuchung abgelehnt habe und obwohl keine tatsächliche Möglichkeit zur privatrechtlichen Durchsetzung von Schadensersatzforderungen bestanden habe; (ii) zu Unrecht einen Verstoß gegen den Grundsatz des wirksamen Rechtsschutzes aus dem Grund verneint habe, dass die Rechtsmittelführerinnen den Beschluss der Kommission, mit dem die Beschwerde zurückgewiesen worden sei, habe anfechten könnten; (iii) verkannt habe, dass das Recht auf einen wirksamen Rechtsschutz, einen wirksamen Rechtsbehelf und eine gute Verwaltung auch das Recht auf Entscheidung innerhalb einer angemessenen Frist umfasse, die im vorliegenden Fall nicht eingehalten worden sei, weil die Kommission den Beschluss, mit dem sie die Einleitung eines Verfahrens abgelehnt habe, erst viereinhalb Jahre nach Einlegung der Beschwerde durch die Rechtsmittelführerinnen erlassen habe.