28.8.2017
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 283/25
Vorabentscheidungsersuchen des Supreme Court (Irland), eingereicht am 22. Juni 2017 — The Minister for Justice and Equality, Ireland, the Attorney General/Arkadiusz Piotr Lipinski
(Rechtssache C-376/17)
(2017/C 283/35)
Verfahrenssprache: Englisch
Vorlegendes Gericht
Supreme Court
Parteien des Ausgangsverfahrens
Antragsteller/Rechtsmittelgegner: The Minister for Justice and Equality, Ireland, the Attorney General
Antragsgegner/Rechtsmittelführer: Arkadiusz Piotr Lipinski
Vorlagefragen
1.
Ist der in Art. 4a des Rahmenbeschlusses (1) verwendete Begriff „Verhandlung“, wenn eine Person durch ein zuständiges Gericht in einem Mitgliedstaat verurteilt wird, die ihm ursprünglich auferlegte Strafe auf die Berufung hin geändert wird und diese (auf die Berufung hin geänderte) Strafe danach sowohl ausgesetzt als auch aufgrund der Aufhebung dieser Aussetzung reaktiviert wird, dahin auszulegen, dass er sich
a)
ausschließlich auf das Verfahren bezieht, das zur Feststellung der Schuld und zur Verhängung der ursprünglichen Strafe (ursprüngliche Strafe) führte, oder
b)
auf das Verfahren nach a) und/oder eines oder alle folgenden Verfahren bezieht:
i)
jegliches auf das Verfahren nach a) folgende Rechtsmittelverfahren, durch das die ursprüngliche Strafe geändert wird;
ii)
das Verfahren, das zur anschließenden Aussetzung der geänderten Strafe (oder eines Teils) führte;
iii)
das Verfahren, das zum Widerruf der Aussetzung der geänderten Strafe (oder eines Teils) führte?
2.
Wenn der Begriff „Verhandlung“ dahin auszulegen ist, dass er sich auf jegliches Rechtsmittelverfahren, das zur geänderten Strafe führte, bezieht oder es einschließt: Führt das Fehlen eines Hinweises darauf, dass der Person, deren Übergabe beantragt wurde, das fragliche Rechtsmittelverfahren mitgeteilt und sie dort vertreten wurde, zur Ungültigkeit des Europäischen Haftbefehls, auch wenn aus zusätzlichen Informationen, die während des Verfahrens im ersuchten Staat mitgeteilt wurden, deutlich wird, dass das Rechtsmittelverfahren der betroffenen Person tatsächlich mitgeteilt und sie tatsächlich dort vertreten wurde?
(1) Rahmenbeschluss des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. 2002, L 190, S. 1).