28.8.2017
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 283/27
Klage, eingereicht am 26. Juni 2017 — Europäische Kommission/Republik Kroatien
(Rechtssache C-381/17)
(2017/C 283/37)
Verfahrenssprache: Kroatisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: M. Mataija, T. Scharf und G. von Rintelen)
Beklagte: Republik Kroatien
Anträge
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festzustellen, dass die Republik Kroatien dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 42 Abs. 1 der Richtlinie 2014/17/ЕU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. 2014, L 60, S. 34) verstoßen hat, dass sie zum 21. März 2016 nicht die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen, oder jedenfalls diese Vorschriften der Kommission nicht mitgeteilt hat;
—
die Republik Kroatien zu verurteilen, ab dem Tag der Verkündung des Urteils, mit dem die Nichterfüllung der Verpflichtung zur Mitteilung der Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie 2014/17/EU festgestellt wird, ein Zwangsgeld in Höhe von 9 865,40 Euro pro Tag zu zahlen;
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der Republik Kroatien die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Republik Kroatien sei ihrer Pflicht zur Mitteilung der Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie 2014/17/EU nicht innerhalb der dafür in Art. 42 Abs. 1 dieser Richtlinie gesetzten Frist nachgekommen.
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