16.10.2017
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 347/5
Klage, eingereicht am 30. Juni 2017 — Europäische Kommission/Königreich der Niederlande
(Rechtssache C-395/17)
(2017/C 347/05)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J.-F. Brakeland und A. Caeiros)
Beklagter: Königreich der Niederlande
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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festzustellen, dass das Königreich der Niederlande dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 5 (dann Art. 10) des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (jetzt Art. 4 Abs. 3 des Vertrags über die Europäische Union) verstoßen hat, dass es keine Entschädigung für den Verlust der Eigenmittelbeträge, die gemäß den Art. 2, 6, 10, 11 und 17 der Verordnung Nr. 1552/1989 (1) (jetzt Art. 2, 6, 10, 11 und 17 der Verordnung Nr. 1150/2000 (2)) hätten festgestellt und für den Haushalt der Union hätten bereitgestellt werden müssen, leistet, da entgegen Art. 101 Abs. 1 des Beschlusses 91/482 (3) des Rates und Art. 12 Abs. 6 des Anhangs II zu diesem Beschluss für die Einfuhr von Milchpulver und Reis aus Curaçao im Zeitraum 1997-2000 bzw. entgegen Art. 35 Abs. 1 des Beschlusses 2001/822 (4) des Rates und Art. 15 Abs. 4 des Anhangs III zu diesem Beschluss für die Einfuhr von Grobgries und Feingries aus Aruba im Zeitraum 2002-2003 keine Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 ausgestellt wurden;
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dem Königreich der Niederlande die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Zollbehörden von Curaçao und von Aruba, zwei überseeischen Ländern des Königreichs der Niederlande, hätten zu Unrecht Ursprungsnachweise EUR.1 für Milchpulver, Reis, Grobgries und Feingries ausgestellt. Es stehe nämlich fest, dass die Voraussetzungen für die Gewährung des Präferenzursprungs nach den einschlägigen Beschlüssen über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft nicht erfüllt gewesen seien. Die Unregelmäßigkeiten in den Warenverkehrsbescheinigungen hätten durch administrative Fehler in Curaçao zu einem Verlust von 18 192 641,95 Euro und durch administrative Fehler in Aruba zu einem Verlust 298 080 Euro an Eigenmitteln für die Union geführt.
Die Kommission ist der Ansicht, dass die Niederlande als Mitgliedstaat nach Unionsrecht für den durch ihre Teilgebiete verursachten Verlust an Eigenmitteln verantwortlich seien und dass sie gemäß der Verpflichtung zur loyalen Zusammenarbeit dem Unionshaushalt den Gesamtbetrag der nicht festgestellten und nicht erhobenen Zölle und Abgaben (zuzüglich Zinsen) zur Verfügung stellen müssten.
(1) Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1552/89 des Rates vom 29. Mai 1989 zur Durchführung des Beschlusses 88/376/EWG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften (ABl. 1989, L 155, S. 1).
(2) Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 des Rates vom 22. Mai 2000 zur Durchführung des Beschlusses 94/728/EG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften (ABl. 2000, L 130, S. 1).
(3) Beschluss 91/482/EWG des Rates vom 25. Juli 1991 über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (ABl. 1991, L 263, S. 1).
(4) Beschluss 2001/822/EG des Rates vom 27. November 2001 über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Gemeinschaft („Übersee-Assoziationsbeschluss“) (ABl. 2001, L 314, S. 1).