18.9.2017
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 309/29
Vorabentscheidungsersuchen des Lietuvos Aukščiausiasis Teismas (Litauen), eingereicht am 10. Juli 2017 — UAB „Roche Lietuva“/VšĮ Kauno Dainavos poliklinika
(Rechtssache C-413/17)
(2017/C 309/39)
Verfahrenssprache: Litauisch
Vorlegendes Gericht
Lietuvos Aukščiausiasis Teismas
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: UAB „Roche Lietuva“
Beklagte: VšĮ Kauno Dainavos poliklinika
Vorlagefrage
Sind die Bestimmungen der Art. 2 und 23 und des Anhangs VI der Richtlinie 2004/18 (1) (zusammen oder einzeln betrachtet, aber ohne Beschränkung auf diese Bestimmungen) so auszulegen und zu verstehen, dass, wenn ein öffentlicher Auftraggeber — eine Einrichtung der Gesundheitsfürsorge — die Beschaffung von Gegenständen (Geräte und Material zur medizinischen Diagnose) oder bestimmter Rechte in Bezug auf diese Gegenstände im Wege eines öffentlichen Vergabeverfahrens beabsichtigt, um selbst Tests durchführen zu können, sein Ermessen das Recht umfasst, in den technischen Spezifikationen nur solche Anforderungen an diese Gegenstände festzulegen, die nicht die verschiedenen funktionsbezogenen (technischen) und verwendungsbezogenen (funktionalen) Eigenschaften der Geräte und/oder des Materials einzeln beschreiben, sondern stattdessen die qualitativen Parameter der durchzuführenden Tests sowie die Leistungsfähigkeit des Testlabors definieren, deren Inhalt in den Spezifikationen des in Frage stehenden öffentlichen Vergabeverfahrens gesondert beschrieben werden muss?
(1) Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (ABl. 2004, L 134, S. 114).