16.10.2017
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 347/7
Vorabentscheidungsersuchen des Amtsgerichts Nürnberg (Deutschland) eingereicht am 10. Juli 2017 — Andreas Fabri und Elisabeth Mathes gegen Sun Express Deutschland GmbH
(Rechtssache C-418/17)
(2017/C 347/07)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Amtsgericht Nürnberg
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Andreas Fabri, Elisabeth Mathes
Beklagte: Sun Express Deutschland GmbH
Vorlagefragen
1.
Stellt die Umbuchung auf einen anderen Flug einen von Artikel 4 Abs. 3 der Verordnung (1) umfassten Sachverhalt dar?
Falls die erste Frage zu bejahen ist:
2.
Ist diese Vorschrift auch auf eine Umbuchung anzuwenden, die nicht durch das Luftfahrtunternehmen, sondern allein durch das Reiseunternehmen veranlasst worden ist?
(1) Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91; ABl. L 46, S. 1.