16.10.2017
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 347/10
Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Hamburg (Deutschland) eingereicht am 20. Juli 2017 — British American Tobacco (Germany) GmbH gegen Freie und Hansestadt Hamburg
(Rechtssache C-439/17)
(2017/C 347/11)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Verwaltungsgericht Hamburg
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: British American Tobacco (Germany) GmbH
Beklagte: Freie und Hansestadt Hamburg
Vorlagefragen
1.
Ist Artikel 7 Absatz 7 Satz 1 der Richtlinie 2014/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/37 EG (1) (im Folgenden: Richtlinie) dahingehend auszulegen, dass das Verbot des Inverkehrbringens von Tabakerzeugnissen, die in irgendwelchen ihrer Bestandteile Aromastoffe enthalten, nicht solche Tabakerzeugnisse umfasst, die aufgrund der in ihren Bestandteilen enthaltenen Aromastoffe ein charakteristisches Aroma im Sinne der Begriffsdefinition des Artikel 2 Nr. 25 der Richtlinie aufweisen?
2.
Falls Frage 1 zu verneinen ist:
Ist Artikel 7 Absatz 14 der Richtlinie dahingehend auszulegen, dass die Übergangsbestimmung lediglich das Verbot des Inverkehrbringens von Tabakerzeugnissen mit einem charakteristischen Aroma gemäß Artikel 7 Absatz 1 Satz 1 der Richtlinie oder — auch — das Verbot des Inverkehrbringens von Tabakerzeugnissen, die in irgendwelchen ihrer Bestandteile Aromastoffe enthalten, gemäß Artikel 7 Absatz 7 Satz 1 der Richtlinie umfasst?
3.
Falls Frage 1 zu bejahen oder Frage 2 dahingehend zu beantworten ist, dass Artikel 7 Absatz 14 der Richtlinie auch das Verbot des Inverkehrbringens von Tabakerzeugnissen, die in irgendwelchen ihrer Bestandteile Aromastoffe enthalten, gemäß Artikel 7 Absatz 7 Satz 1 der Richtlinie umfasst:
Wie sind die Formulierungen „Tabakerzeugnis mit charakteristischem Aroma“ und „bestimmte Erzeugniskategorie“ in Artikel 7 Absatz 14 der Richtlinie zu verstehen?
(1) ABl. L 127, S. 1.