8.1.2018
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 5/53
Berichtigung der Amtsblattmitteilung in der Rechtssache C-448/17
( Amtsblatt der Europäischen Union C 382 vom 13. November 2017 )
(2018/C 005/71)
Die Amtsblattmitteilung in der Rechtssache C-448/17 EOS KSI Slovensko s.r.o. gegen Ján Danko und Margita Jalčová ist wie folgt zu lesen:
„Vorabentscheidungsersuchen des Krajský súd v Prešove (Slowakei), eingereicht am 25. Juli 2017 — EOS KSI Slovensko s.r.o./Ján Danko, Margita Danková
(Rechtssache C-448/17)
(2017/C 382/35)
Verfahrenssprache: Slowakisch
Vorlegendes Gericht
Krajský súd v Prešove
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: EOS KSI Slovensko s.r.o.
Beklagte: Ján Danko, Margita Danková
Vorlagefragen
1.
Ist im Licht des Urteils in der Rechtssache C-470/12, Pohotovosť s.r.o. gegen Miroslav Vašuta, und der auch in Rn. 46 der Gründe dieses Urteils dargelegten Erwägungen des Gerichtshofs der Europäischen Union mit dem unionsrechtlichen Äquivalenzgrundsatz eine rechtliche Regelung unvereinbar, die es — bei Äquivalenz der rechtlich geschützten Interessen und des Schutzes der Rechte des Verbrauchers vor missbräuchlichen Vertragsklauseln — einer juristischen Person, deren Tätigkeit den kollektiven Schutz der Verbraucher vor missbräuchlichen Vertragsklauseln zum Gegenstand hat und die das Ziel der Verwirklichung von Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG (1), wie er mit § 53a Abs. 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs umgesetzt wurde, verfolgt, nicht erlaubt, ohne Zustimmung des beklagten Verbrauchers als Streithelfer (Nebenintervenient) an einem Gerichtsverfahren von Anfang an teilzunehmen und zugunsten des Verbrauchers wirksam prozessuale Verteidigungs- und Angriffsmittel geltend zu machen, um in diesem Verfahren einen Schutz vor der systematischen Anwendung missbräuchlicher Vertragsklauseln zu erreichen, obwohl in einem anderen Fall der Streithelfer (Nebenintervenient), der einem Gerichtsverfahren auf Seiten des Beklagten beitritt und ein Interesse an der materiellen (vermögensrechtlichen) Regelung des Verfahrensgegenstands hat, im Gegensatz zu einer Verbraucherschutzvereinigung keine Zustimmung des Beklagten, auf dessen Seite er beitritt, benötigt, um an dem Verfahren von Anfang an teilzunehmen und zugunsten des Beklagten wirksam prozessuale Verteidigungs- und Angriffsmittel geltend zu machen?
2.
Ist der in Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 verwendete Ausdruck ‚klar und verständlich‘ — auch in Anknüpfung an die Schlussfolgerungen des Gerichtshofs in den Urteilen in den Rechtssachen C-26/13 und C-96/14 — dahin auszulegen, dass eine Klausel auch dann als nicht klar und verständlich abgefasst angesehen werden kann — mit der Rechtsfolge, dass die Vertragsklausel einer gerichtlichen Prüfung im Hinblick auf ihre Missbräuchlichkeit unterliegt –, wenn das Rechtsinstitut (Instrument), dass diese Vertragsklausel regelt, als solches kompliziert ist, seine Rechtsfolgen für den Durchschnittsverbraucher schwer vorherzusehen sind und für sein Verständnis in der Regel eine juristische Fachberatung erforderlich ist, deren Kosten außer Verhältnis zum Wert der Leistung stehen, die der Verbraucher nach dem Vertrag erhält?
3.
Ist mit dem Unionsrecht in dem Fall, dass ein Gericht über die gegen einen Verbraucher als Beklagten geltend gemachten Forderungen aus einem Verbrauchervertrag durch einen Zahlungsbefehl in einem abgekürzten Verfahren allein auf der Grundlage des Vorbringens des Klägers entscheidet und in dem Verfahren § 172 Abs. 9 der Zivilprozessordnung — wonach ein Zahlungsbefehl nicht erlassen wird, wenn ein Verbrauchervertrag missbräuchliche Klauseln enthält — nicht anwendet, eine rechtlichen Regelung eines Mitgliedstaats unvereinbar, die es nicht erlaubt, dass das einzig mögliche Mittel zur Verteidigung des Verbrauchers, wenn das Gericht seiner in § 172 Abs. 9 der Zivilprozessordnung aufgestellten Verpflichtung nicht nachkommt, in Form eines Einspruchs gegen den Zahlungsbefehl angesichts der kurzen Frist für die Erhebung des Einspruchs und der möglichen Unerreichbarkeit des Verbrauchers ohne seine Zustimmung (ohne dass der Verbraucher ausdrücklich widerspricht) wirksam von einer Verbraucherschutzvereinigung geltend gemacht wird, die fähig und dazu berufen ist, Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG, wie er mit § 53a Abs. 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs umgesetzt wurde, zu verwirklichen?
4.
Kann es für die Zwecke der Beantwortung der zweiten und der dritten Frage als relevant angesehen werden, dass der Verbraucher nach der Rechtsordnung keinen Anspruch auf einen obligatorischen Rechtsbeistand hat und seine Unkenntnis — ohne einen Rechtsbeistand — die nicht zu vernachlässigende Gefahr begründet, dass er die Missbräuchlichkeit von Vertragsklauseln nicht geltend macht und keine Schritte ergreift, um die Beteiligung einer Verbraucherschutzvereinigung, die fähig und dazu berufen ist, Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG, wie er mit § 53a Abs. 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs umgesetzt wurde, zu verwirklichen, an dem Gerichtsverfahren auf seiner Seite zu ermöglichen?
5.
Ist mit dem Unionsrecht, und zwar dem Erfordernis gemäß Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG, alle Umstände des Falls zu beurteilen, eine rechtliche Regelung wie das abgekürzte Verfahren zum Erlass eines Zahlungsbefehls (§ 172 Abs. 1 ff. der Zivilprozessordnung) unvereinbar, die es ermöglicht, (1) einem Gewerbetreibenden mit der Wirkung eines Urteils einen Anspruch auf eine Geldleistung zuzusprechen, und zwar (2) in einem abgekürzten Verfahren, (3) durch einen Verwaltungsbeamten des Gerichts, (4) allein auf der Grundlage des Vorbringens des Gewerbetreibenden, (5) ohne Beweisaufnahme und in einer Situation, in der (6) der Verbraucher nicht durch einen Rechtsbeistand vertreten wird und (7) seine Verteidigung ohne seine Zustimmung auch nicht wirksam durch eine Verbraucherschutzvereinigung wahrgenommen werden kann, die fähig und dazu berufen ist, Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG, wie er mit § 53a Abs. 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs umgesetzt wurde, zu verwirklichen?“
(1) ABl. 1993, L 95, S. 29.
Full & Egal Universal Law Academy