18.9.2017
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 309/31
Rechtsmittel, eingelegt am 31. Juli 2017 von Rami Makhlouf gegen das Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 18. Mai 2017 in der Rechtssache T-410/16, Rami Makhlouf/Rat der Europäischen Union
(Rechtssache C-458/17 P)
(2017/C 309/42)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Rechtsmittelführer: Rami Makhlouf (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt E. Ruchat)
Andere Parteien des Verfahrens: Rat der Europäischen Union, Europäische Kommission
Anträge
Der Rechtsmittelführer beantragt,
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das vorliegende Rechtsmittel für zulässig und begründet zu erklären;
demzufolge,
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das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 18. Mai 2017 in der Rechtssache T-410/16, Rami Makhlouf/Rat der Europäischen Union, ECLI:EU:T:2017:349, aufzuheben;
über die Rechtssache neu zu entscheiden und demgemäß
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den Beschluss (GASP) 2016/850 vom 27. Mai 2016 (1) und die nachfolgenden Maßnahmen zu dessen Durchführung für nichtig zu erklären, soweit sie ihn betreffen;
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dem Rat der Europäischen Union die Kosten im Zusammenhang mit dem vorliegenden Rechtszug aufzuerlegen.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Mit dem ersten Rechtsmittelgrund wird ein Rechtsfehler gerügt, weil das Gericht das in Art. 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerte Recht des Rechtsmittelführers, vor Erlass neuer restriktiver Maßnahmen gehört zu werden, verletzt habe.
Mit dem zweiten Rechtsmittelgrund wird ein Rechtsfehler und eine Verfälschung von Tatsachen gerügt, weil das Gericht die vom Rechtsmittelführer zur Stützung seiner Nichtigkeitsklage eingereichten Artikel nicht beachtet habe, mit denen er habe nachweisen wollen, dass er das syrische Regime nicht unterstützt habe.
Mit dem dritten Rechtsmittelgrund wird ein Rechtsfehler gerügt, weil das Gericht die Bestimmungen der Art. 27 und 28 des Beschlusses 2013/255/GASP (2), wonach die Zugehörigkeit zur Familie Al-Assad oder zur Familie Makhlouf ein eigenständiges Kriterium darstelle, das die Verhängung einer Sanktion rechtfertige, nicht für rechtswidrig erklärt und bei dieser Gelegenheit die Beweislast umgekehrt habe.
Mit dem vierten Rechtsmittelgrund wird ein Rechtsfehler und ein Begründungsmangel gerügt, weil das Gericht entschieden habe, dass der Begriff „bekannter Geschäftsmann“ hinreichend genau gewesen sei, um den Rechtsmittelführer in die Liste der von den restriktiven Maßnahmen betroffenen Personen und Organisationen aufzunehmen, und es nicht begründet habe, aus welchen Gründen es der Ansicht sei, dass der Kläger irgendeinen Einfluss auf das syrische Regime habe.
(1) Beschluss (GASP) 2016/850 des Rates vom 27. Mai 2016 zur Änderung des Beschlusses 2013/255/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien (ABl. 2016, L 141, S. 125).
(2) Beschluss 2013/255/GASP des Rates vom 31. Mai 2013 über restriktive Maßnahmen gegen Syrien (ABl. L 147, S. 14)