20.11.2017
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 392/12
Rechtsmittel, eingelegt am 25. Juli 2017 von der Ori Martin SA gegen den Beschluss des Gerichts (Zweite Kammer) vom 1. Juni 2017 in der Rechtssache T-797/16, Ori Martin/Gerichtshof der Europäischen Union
(Rechtssache C-463/17 P)
(2017/C 392/16)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: Ori Martin SA (Prozessbevollmächtigter: G. Belotti, avvocato)
Andere Partei des Verfahrens: Gerichtshof der Europäischen Union
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
—
in Abänderung des klageabweisenden Beschlusses des Gerichts in der Rechtssache T-797/16 (Ori Martin spa/Gerichtshof der Europäischen Union, im Folgenden: Gerichtshof) festzustellen, dass der Gerichtshof (Sechste Kammer) im Urteil in den Rechtssachen C-490/15 P und C-505/15 P (EU:C:2016:678) gegen ihr Recht auf ein faires Verfahren gemäß Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) verstoßen hat, und ihn demgemäß zur Leistung von Schadensersatz zu verurteilen.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Die Klage, die vom Gericht mit dem angefochtenen Beschluss abgewiesen worden sei, sei auf einen einzigen Klagegrund gestützt gewesen: den Verstoß des Gerichtshofs (Sechste Kammer) gegen Art. 47 der Charta, insbesondere den Verstoß gegen das Recht von ORI, in den Genuss eines fairen Verfahrens zu kommen. ORI habe nämlich geltend gemacht, dass dieser Grundsatz der Rechtskultur vorschreibe, dass das mit Sanktionen belegte Unternehmen, um einen Wiederholungsfall zu vermeiden, definitiv nachvollziehen können müsse, welche konkrete Tatsache ihm zur Last gelegt worden sei. Dies sei hier nicht gegeben gewesen, da ORI weiterhin nicht wisse, welches der tatsächliche Grund für ihre Verurteilung sei.
Das Gericht habe die Klage von ORI unter der Annahme, dass der Antrag auf Schadensersatz nicht auf eine übermäßig lange Dauer des Verfahrens gestützt sei, was eine mögliche Verletzung von Art. 47 der Charta dargestellt hätte, sondern auf eine angebliche Rechtswidrigkeit, mit dem das Urteil behaftet sei, als offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrend abgewiesen. Das Gericht habe sich nicht zu der Frage geäußert, ob der von der Klägerin ausdrücklich gerügte Verstoß gegen das Recht auf ein faires Verfahren von Art. 47 der Charta erfasst sei oder nicht. Auch hieraus ergebe sich die Zweckdienlichkeit des vorliegenden Rechtsmittels, das hinsichtlich der ihm zugrunde liegenden Fragen über den konkreten Fall hinausweise.
ORI beanstandet den Beschluss des Gerichts, da das Recht auf ein faires Verfahren, verstanden als Recht, die Gründe der eigenen Verurteilung zu kennen, ein unveräußerliches Recht der Subjekte sei, die Adressaten wettbewerbsrechtlicher Sanktionen seien, deren im Wesentlichen strafrechtliche Natur inzwischen von der ständigen Rechtsprechung anerkannt sei. Der Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes der dem Einzelnen verliehenen Rechte stelle einen allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts dar, der sich aus den gemeinsamen Verfassungstraditionen der Mitgliedstaaten ableite; dieser sei in den Art. 6 und 13 EMRK verankert und in Art. 47 der Charta bestätigt worden.
Außerdem betont ORI die Relevanz der aufgeworfenen Frage aufgrund der persönlichen Natur der wettbewerbsrechtlichen Haftung nach Art. 23 der Verordnung Nr. 1/2003 (1) und aufgrund des Umstands, dass es im Wettbewerbsrecht der Union weder die objektive Verantwortlichkeit noch die culpa in vigilando gebe.
In der Union könne niemand ohne Schuld oder wegen unterlassener Überwachung bestraft werden; kein rechtsprozessualer Grundsatz der Beweislastumkehr könne diese Schlussfolgerung in Frage stellen.
(1) Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. 2003, L 1, S. 1).
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