30.10.2017
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 369/4
Rechtsmittel, eingelegt am 8. August 2017 von Guardian Europe Sàrl gegen das Urteil des Gerichts (Dritte erweiterte Kammer) vom 7. Juni 2017 in der Rechtssache T-673/15, Guardian Europe/Europäische Union
(Rechtssache C-479/17 P)
(2017/C 369/05)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: Guardian Europe Sàrl (Prozessbevollmächtigte: C. O’Daly, Solicitor, und Rechtsanwalt F. Louis)
Andere Partei des Verfahrens: Europäische Union, vertreten durch (1) den Gerichtshof der Europäischen Union und (2) die Europäische Kommission
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
1)
das Urteil aufzuheben, soweit in Nr. 3 des Tenors der Antrag von Guardian Europe nach Art. 268 und 340 Abs. 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf Schadensersatz teilweise zurückgewiesen wurde;
2)
festzustellen, dass der Gerichtshof selbst in der Sache über die Schadensersatzanträge der Rechtsmittelführerin entscheiden kann und dementsprechend
a)
die EU, vertreten durch den Gerichtshof der Europäischen Union, zu verurteilen, an Guardian Europe Ersatz für den Schaden zu leisten, der durch das Versäumnis des Gerichts entstanden ist, gemäß Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und Art. 6 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten innerhalb einer angemessenen Frist zu entscheiden, namentlich folgende Beträge: (i) Opportunitätskosten/entgangener Gewinn in Höhe von 1 388 000 Euro; (ii) zusätzliche Garantiekosten in Höhe von 143 675,78 Euro und (iii) immaterieller Schaden, der in einem angemessenen Prozentsatz der gegen Guardian in der Entscheidung verhängten Geldbuße ausgedrückt wird;
b)
die EU, vertreten durch den Gerichtshof der Europäischen Union, zu verurteilen, an Guardian Ersatz für den Schadenleisten, der durch den Verstoß der Kommission und des Gerichts gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung entstanden ist, namentlich folgende Beträge: (i) Opportunitätskosten/entgangener Gewinn in Höhe von 7 712 000 Euro; (ii) immaterieller Schaden, der in einem angemessenen Prozentsatz der gegen Guardian in der Entscheidung verhängten Geldbuße auszudrücken ist;
c)
auf die Beträge unter (a) (ab dem 27. Juli 2010 bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichtshofs über dieses Rechtsmittel) und (b) (ab dem 19. November 2010 bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichtshofs über dieses Rechtsmittel) Ausgleichszinsen in Höhe der für den fraglichen Zeitraum von Eurostat festgestellten jährlichen Inflationsrate in dem Mitgliedstaat, in dem Guardian Europe seinen Sitz hat (Luxemburg), zu gewähren;
d)
auf die Beträge unter (a) und (b) ab dem Zeitpunkt des Urteils des Gerichtshofs über das Rechtsmittel bis zur vollständigen Zahlung Verzugszinsen zu dem von der Europäischen Zentralbank (EZB) für ihre wesentlichen Refinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegten Zinssatz zuzüglich zwei Prozentpunkten zu gewähren;
3)
soweit relevant, hilfsweise zu (2)(a) bis (d), die Sache an das Gericht zur Entscheidung über die Klage in der Sache zurückzuverweisen und
4)
den Beklagten die Kosten der Rechtsmittelführerin für das Rechtsmittel und das Verfahren vor dem Gericht aufzuerlegen.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
1)
In seinem Urteil habe das Gericht gegen Art. 268 und Art. 340 Abs. 2 AEUV verstoßen und das unionsrechtliche Konzept des „Unternehmens“ nicht angewandt, als es entschieden habe, dass Guardian Europe durch das Versäumnis des Gerichts, in der Rechtssache T-82/08, Guardian Industries Corp. und Guardian Europe Sàrl/Kommission, innerhalb angemessener Frist zu entscheiden, kein Gewinn entgangen sei.
2)
In seinem Urteil habe das Gericht gegen Art. 268 und Art. 340 Abs. 2 AEUV verstoßen, habe das unionsrechtliche Konzept des „Unternehmens“ nicht angewandt und habe sachlich unrichtige Feststellungen getroffen — wobei diese Unrichtigkeit aus den dem Gericht vorgelegten Unterlagen hervorgehe –, als es entschieden habe, dass Guardian Europe nur 82 % der Verluste im Zusammenhang mit den Garantiekosten erlitten habe, die in dem Zeitraum der unangemessenen Verzögerung durch das Gericht in der Rechtssache T-82/08, Guardian Industries Corp. und Guardian Europe Sàrl/Kommission, zu zahlen gewesen seien.
3)
In seinem Urteil habe das Gericht gegen Art. 268 und Art. 340 Abs. 2 AEUV verstoßen, als es entschieden habe, dass Guardian Europe durch das Versäumnis des Gerichts, in der Rechtssache T-82/08, Guardian Industries Corp. und Guardian Europe Sàrl/Kommission, innerhalb angemessener Frist zu entscheiden, keinen immateriellen Schaden erlitten habe.
4)
In seinem Urteil habe das Gericht gegen Art. 268 und Art. 340 Abs. 2 AEUV verstoßen und das unionsrechtliche Konzept des „Unternehmens“ nicht angewandt, als es entschieden habe, dass Guardian Europe durch den Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung in der Entscheidung der Kommission K(2007) 5791 endg. (1) — Flachglas und im Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-82/08, Guardian Industries Corp. und Guardian Europe Sàrl/Kommission, kein Gewinn entgangen sei.
5)
In seinem Urteil habe das Gericht gegen Art. 268 und Art. 340 Abs. 2 AEUV verstoßen, als es entschieden habe, dass Guardian Europe durch den Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung in der Entscheidung der Kommission K(2007) 5791 endg. — Flachglas und im Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-82/08, Guardian Industries Corp. und Guardian Europe Sàrl/Kommission, kein immaterieller Schaden entstanden sei.
6)
In seinem Urteil habe das Gericht gegen Art. 268 und Art. 340 Abs. 2 AEUV verstoßen, als es entschieden habe, dass nur ein Urteil eines letztinstanzlichen Gerichts — und daher nicht des Gerichts — eine Haftung für Verstöße gegen das Unionsrecht auslösen könne.
(1) Entscheidung K(2007) 5791 endg. der Kommission vom 28. November 2007 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/39.165 — Flachglas).