30.10.2017
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 369/5
Vorabentscheidungsersuchen des Administrativen sad Veliko Tarnovo (Bulgarien), eingereicht am 9. August 2017 — Nikolay Yanchev/Direktor na direktsia „Obzhalvane i danachno-osiguritelna praktika“ Veliko Tarnovo pri Tsentralno upravlenie na Natsionalnata agentsia za prihodite
(Rechtssache C-481/17)
(2017/C 369/06)
Verfahrenssprache: Bulgarisch
Vorlegendes Gericht
Administrativen sad Veliko Tarnovo
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Nikolay Yanchev
Beklagter: Direktor na direktsia „Obzhalvane i danachno-osiguritelna praktika“ Veliko Tarnovo pri Tsentralno upravlenie na Natsionalnata agentsia za prihodite
Vorlagefrage
1.
Ist Rn. 16 des Beschlusses C(2011)863 endgültig der Europäischen Kommission vom 11. Februar 2011, der gemäß Art. 108 Abs. 3 AEUV erging und die staatliche Beihilfe Nr. 546/2010 der Republik Bulgarien für Investitionen in landwirtschaftliche Betriebe durch Steuerbefreiung für mit Art. 107 Abs. 3 AEUV vereinbar erklärte, dahin auszulegen, dass im Hinblick auf die Befugnisse der Kommission einerseits und der Ausprägung der Grundsätze der Verfahrensautonomie und der Rechtssicherheit andererseits die Anwendung einer nationalen Regelung zulässig ist, nach der die in dieser Randnummer genannte Frist zur Kontrolle, ob die Voraussetzungen der gewährten staatlichen Beihilfe erfüllt sind, nur als Anweisung und nicht als Ausschlussfrist zu werten ist?
2.
Sind die Rn. 7, 8, 14 und 45 des Beschlusses C(2011)863 endgültig der Europäischen Kommission vom 11. Februar 2011, der gemäß Art. 108 Abs. 3 AEUV erging und die staatliche Beihilfe Nr. 546/2010 der Republik Bulgarien für Investitionen in landwirtschaftliche Betriebe durch Steuerbefreiung für mit Art. 107 Abs. 3 AEUV vereinbar erklärte, zusammenhängend und teleologisch unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes dahin auszulegen, dass der rechtmäßige Erhalt/die rechtmäßige Inanspruchnahme der Beihilfe nur von der Befolgung der ausdrücklich in diesem Beschluss genannten nationalen Rechtsvorschriften, durch die die staatliche Beihilfe zur Anwendung gelangt, abhängig gemacht wird, oder ist es zulässig, auch die Einhaltung weiterer, im nationalen Recht vorgesehener Voraussetzungen zu verlangen, mit denen nicht die Ziele verfolgt werden, denen die Gewährung der staatlichen Beihilfe dient?