23.10.2017
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 357/5
Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Okręgowy w Warszawie (Polen), eingereicht am 11. August 2017 — Passenger Rights sp. z. o.o./Deutsche Lufthansa AG
(Rechtssache C-490/17)
(2017/C 357/07)
Verfahrenssprache: Polnisch
Vorlegendes Gericht
Sąd Okręgowy w Warszawie
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin und Berufungsklägerin: Passenger Rights sp. z. o.o. w Warszawie
Beklagte und Berufungsbeklagte: Deutsche Lufthansa AG
Vorlagefragen
1.
Zählt ein von der Gewerkschaft der Arbeitnehmer eines Luftfahrtunternehmens organisierter innerbetrieblicher Streik zu den „außergewöhnlichen Umständen“ im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen (1) in Verbindung mit dem 14. Erwägungsgrund dieser Verordnung?
2.
Genügt zur Befreiung des Luftfahrtunternehmens von der Verpflichtung zur Ausgleichszahlung nach Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen in Verbindung mit dem 14. Erwägungsgrund dieser Verordnung die Glaubhaftmachung, dass es sich bei dem Streik der Arbeitnehmer um einen außergewöhnlichen Umstand handelt, der sich auch dann nicht hätte vermeiden lassen, wenn alle dem Luftfahrtunternehmen zur Verfügung stehenden zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären, oder muss dies bewiesen werden?
(1) ABl. 2004, L 46, S. 1.