18.12.2017
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 437/15
Rechtsmittel, eingelegt am 18. August 2017 von Groupe Léa Nature gegen das Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 8. Juni 2017 in der Rechtssache T-341/13 RENV, Groupe Léa Nature/Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum
(Rechtssache C-505/17 P)
(2017/C 437/18)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: Groupe Léa Nature (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt E. Baud)
Andere Parteien des Verfahrens: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum, Debonair Trading Internacional Lda
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
—
das Urteil des Gerichts vom 8. Juni 2017 aufzuheben;
—
die Sache zur Entscheidung an das Gericht zurückzuverweisen;
—
Debonair die Kosten aufzuerlegen.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung des Rechtsmittels macht die Rechtsmittelführerin zwei Gründe geltend.
Erster Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Unionsmarkenverordnung, der auf einer Missachtung der ständigen Rechtsprechung zur Beurteilung der Verwechslungsgefahr zwischen den Marken beruhe.
Die Rechtsmittelführerin macht geltend, das Gericht habe
—
die einschlägigen Kriterien zur Bestimmung der maßgeblichen Verkehrskreise nicht angewandt;
—
die Ähnlichkeit zwischen den Zeichen nicht richtig beurteilt;
—
die für die Beurteilung des Erwerbs von Unterscheidungskraft durch Benutzung geeigneten einschlägigen Voraussetzungen nicht richtig angewandt;
—
eine umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr nicht ordnungsgemäß vorgenommen.
Zweiter Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 5 der Unionsmarkenverordnung aufgrund der Missachtung der ständigen Rechtsprechung im Zusammenhang mit der Bekanntheit einer älteren Marke beeinträchtigenden Benutzungen.
Die Rechtsmittelführerin macht geltend, das Gericht habe
—
nicht alle zum Nachweis der Bekanntheit einer älteren Marke erforderlichen Kriterien angewandt;
—
die Ähnlichkeit zwischen den Zeichen nicht richtig beurteilt;
—
nicht ordnungsgemäß geprüft, ob die maßgeblichen Verkehrskreise zwischen den Marken einen Zusammenhang herstellen könnten;
—
die nachteilige Auswirkung, die die Benutzung einer Markenanmeldung auf die Bekanntheit einer älteren Marke haben könne, nicht richtig beurteilt.
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