13.11.2017
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 382/33
Vorabentscheidungsersuchen des Amtsgerichts Köln (Deutschland) eingereicht am 22. August 2017 — Bußgeldverfahren gegen Josef Baumgartner
(Rechtssache C-513/17)
(2017/C 382/40)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Amtsgericht Köln
Parteien des Ausgangsverfahrens
Josef Baumgartner
Andere Beteiligte: Bundesamt für Güterverkehr, Staatsanwaltschaft Köln
Vorlagefrage
Ist Artikel 19 Abs. 2 S. 1 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 (1) dahingehend auszulegen, dass eine Sanktion gegen ein Unternehmen oder eine Leitungsperson eines Unternehmens gem. § 30 OWiG, § 9 OWiG, § 130 OWiG für eine Ordnungswidrigkeit, die am Sitz des Unternehmens begangen wurde, nur von dem Mitgliedsstaat verhängt werden darf, in dessen Gebiet das Unternehmen seinen Sitz hat? Oder sind auch andere Mitgliedsstaaten zu einer Sanktion der Ordnungswidrigkeit befugt, wenn diese in ihrem Hoheitsgebiet festgestellt wurde?
(1) Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3821/85 und (EG) Nr. 2135/98 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates, ABl. L 102, S. 1.