27.11.2017
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 402/12
Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Hamburg (Deutschland) eingereicht am 11. September 2017 — Wolfgang Wirth u. a. gegen Thomson Airways Ltd.
(Rechtssache C-532/17)
(2017/C 402/14)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Landgericht Hamburg
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Wolfgang Wirth, Theodor Mülder, Ruth Mülder, Gisela Wirth
Beklagte: Thomson Airways Ltd.
Vorlagefrage
Ist der Begriff des „ausführenden Luftfahrtunternehmens“ der VO (EG) 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Falle der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (1) (im Folgenden: FluggastrechteVO) dahingehend auszulegen, dass ein Luftfahrtunternehmen, welches einem anderen im Rahmen eines sog. wet lease für eine vertraglich festgelegte Anzahl vom Flügen das Flugzeug samt Besatzung vermietet, für die jeweiligen Flüge aber nicht die hauptsächliche operationelle Verantwortung trägt, und die Buchungsbestätigung des Passagiers ausweist: „ausgeführt von…“ eben diesem Unternehmen, als ausführendes Luftfahrtunternehmen im Sinne dieser Verordnung gilt?
(1) ABl. L 46, S. 1.
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