Rechtssache C-535/17: Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden (Niederlande), eingereicht am 11. September 2017 — NK als Konkursverwalter der OJ BV und von PI/BNP Paribas Fortis NV
C4122017DE1610120170911DE0024161161
Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden (Niederlande), eingereicht am 11. September 2017 — NK als Konkursverwalter der OJ BV und von PI/BNP Paribas Fortis NV
(Rechtssache C-535/17)2017/C 412/24Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Hoge Raad der Nederlanden
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kassationsbeschwerdeführer: NK als Konkursverwalter der OJ BV und von PI
Kassationsbeschwerdegegnerin: BNP Paribas Fortis NV
Vorlagefrage
1.
Fällt eine Schadensersatzklage, die ein Verwalter aufgrund seines nach Art. 68 Abs. 1 der Faillissementswet bestehenden Auftrags zur Verwaltung und Liquidation der Konkursmasse im Namen der Gesamtheit der Gläubiger des Konkursschuldners gegen einen Dritten erhebt, weil dieser Dritte den Gläubigern gegenüber rechtswidrig gehandelt hat, und deren Erlös im Erfolgsfall der Masse zugutekommt, unter die Ausnahme in Art. 1 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 ( 1 ) des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen?
2.
Sofern Frage 1 bejaht wird und die betreffende Klage mithin von der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 ( 2 ) des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren erfasst wird: Gilt für diese Klage dann gemäß Art. 4 Abs. 1 der genannten Verordnung — sowohl in Bezug auf die Befugnis des Verwalters zur Klageerhebung als auch in Bezug auf das anwendbare materielle Recht — das Insolvenzrecht des Mitgliedstaats, in dem das Verfahren eröffnet worden ist?
3.
Sofern Frage 2 bejaht wird: Haben die Gerichte des Mitgliedstaats, in dem das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, in diesem Fall — gegebenenfalls entsprechend — zu berücksichtigen
a)
die Bestimmungen von Art. 13 der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren, in dem Sinne, dass sich die in Anspruch genommene Partei gegen eine Klage des Verwalters zugunsten der Gesamtheit der Gläubiger zur Wehr setzen kann, indem sie nachweist, dass ihr Verhalten — nach dem Recht beurteilt, das für die Klage gegolten hätte, wenn sie nicht vom Verwalter, sondern von einem einzelnen Gläubiger wegen unerlaubter Handlung in Anspruch genommen worden wäre — nicht zur Haftung führt;
b)
die Bestimmungen von Art. 17 der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 ( 3 ) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht („Rom II“), u. a. in Verbindung mit Art. 13 der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren, d. h. mit den am Ort der behaupteten unerlaubten Handlung geltenden Sicherheits- und Verhaltensregeln, etwa finanziellen Verhaltensregeln für Banken?
( 1 ) ABl. 2001, L 12, S. 1.
( 2 ) ABl. 2000, L 160, S. 1.
( 3 ) ABl. 2007, L 199, S. 40.
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