6.11.2017
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 374/22
Rechtsmittel, eingelegt am 13. September 2017 von Talanton AE — Symvouleftiki-Ekpaideftiki Etaireia Dianomon, Parochis Ypiresion Marketing kai Dioikisis Epicheiriseon gegen das Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 13. Juli 2017 in der Rechtssache T-65/15, TALANTON AE/Europäische Kommission
(Rechtssache C-539/17 P)
(2017/C 374/31)
Verfahrenssprache: Griechisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: Talanton AE — Symvouleftiki-Ekpaideftiki Etaireia Dianomon, Parochis Ypiresion Marketing kai Dioikisis Epicheiriseon (Prozessbevollmächtigter: K. Damis, dikigoros)
Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
—
das Urteil des Gerichts vom 13. Juli 2017 in der Rechtssache T-65/15, TALANTON AE — Symvouleftiki-Ekpaideftiki Etaireia Dianomon, Parochis Ypiresion Marketing kai Dioikisis Epicheiriseon/Europäische Kommission aufzuheben;
—
ihrer Klage vom 6. Februar 2015 stattzugeben;
—
die Widerklage der Kommission abzuweisen;
—
der Kommission die Kosten der Rechtsmittelführerin aufzuerlegen.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
1)
Fehlerhafte Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben bei der Erfüllung des streitigen Vertrags — Verletzung der Vorschriften über Subverträge nach der geltenden Haushaltsordnung.
—
Das Gericht habe § 1134 des belgischen Bürgerlichen Gesetzbuches in Bezug auf die Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben bei der Erfüllung des Vertrags falsch beurteilt.
—
Das Gericht habe die Bestimmungen über Subverträge nach Art. 130 ff der Verordnung (EU) Nr. 2342/2002 und den Vertragsklauseln I.II.2.4 und II.13.1. des unter der Nummer FP7/2009/1 unterzeichneten Rahmenvertrags falsch ausgelegt.
2)
Fehlerhafte Auslegung und Anwendung einer Vertragsklausel und offensichtlich unrichtige Beurteilung der Nachweise
—
Das Gericht habe die Klausel II.22, Rechnungsprüfungen und -kontrollen, des Anhangs II des unterzeichneten Vertrags falsch ausgelegt und die betreffenden Anträge der Klägerin/Rechtsmittelführerin zu Unrecht zurückgewiesen.
3)
Offensichtlich unrichtige Beurteilung der Nachweise und unzureichende Begründung.
—
Das Gericht habe einen Fehler begangen, da es Schlüsselnachweise, auf die sich die Rechtsmittelführerin berufen habe und die die Rechtsmittelgegnerin anerkannt habe, offensichtlich verfälscht habe.