15.1.2018
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 13/2
Rechtsmittel, eingelegt am 14. September 2017 von Allstate Insurance Company gegen das Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 5. Juli 2017 in der Rechtssache T-3/16, Allstate Insurance Company/Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum
(Rechtssache C-542/17 P)
(2018/C 013/02)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: Allstate Insurance Company (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt G. Würtenberger und R. Kunze, Solicitor)
Andere Partei des Verfahrens: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
—
das Urteil des Gerichts vom 5. Juli 2017 in der Rechtssache T-3/16 aufzuheben;
—
der Aufhebungsklage der Rechtsmittelführerin gegen die Entscheidung der Beschwerdekammer vom 8. Oktober 2015 in der Sache R 956/2015-2 stattzugeben;
—
der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
1.
Das Gericht habe gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c und Abs. 2 der Markenverordnung (1) verstoßen, indem es bei der Prüfung des absoluten Eintragungshindernisses des beschreibenden Charakters im Sinne dieser Vorschrift falsche Kriterien zugrunde gelegt habe.
2.
Indem das absolute Eintragungshindernis des beschreibendenden Charakters nicht in Bezug auf die konkreten Waren und Dienstleistungen, für die Schutz beantragt werde, geprüft worden sei, habe das Gericht die Begründungspflicht missachtet und dabei Art. 75 der Markenverordnung verletzt.
3.
Das angefochtene Urteil des Gerichts beruhe auf verfälschten Tatsachen. Das Gericht habe die absoluten Eintragungshindernisse nicht in Bezug auf die angemeldeten Waren und Dienstleistungen geprüft, sondern in Bezug auf eine unterstellte Bezeichnung, die das Ergebnis einer Interpretation, d. h. einer Verfälschung, der eigentlich bezeichneten Waren und Dienstleistungen sei.
4.
Wäre das Gericht den wesentlichen Rechtsgrundsätzen gefolgt, einschließlich des Rechts auf eine Begründung, hätte es der Klage aus den unten angeführten Gründen stattgegeben.
5.
Das Gericht habe schwerwiegende Rechtsfehler begangen. Die Rechtsmittelführerin wird entsprechende Gründe anführen, weshalb das Gericht aufgrund eines Verstoßes gegen anerkannte Grundsätze ordnungsgemäßer Rechtsverfahren sowie im Lichte der relevanten Vorschriften der Markenverordnung, auf der Grundlage der vor der Beschwerdekammer vorgebrachten Tatsachen, hätte entscheiden müssen, dass die vorgebrachten Klagegründe begründet gewesen seien.
(1) Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Unionsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1).
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