27.11.2017
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 402/15
Rechtsmittel, eingelegt am 18. September 2017 von BPC Lux 2 Sàrl u. a. gegen den Beschluss des Gerichts (Zweite Kammer) vom 19. Juli 2017 in der Rechtssache T-812/14, BPC Lux 2 Sàrl u. a./Europäische Kommission
(Rechtssache C-544/17 P)
(2017/C 402/17)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Rechtsmittelführer: BPC Lux 2 Sàrl u. a. (Prozessbevollmächtigte: K. Bacon, QC, B. Woogar, Barristers, J. Webber, M. Steenson, Solicitors)
Andere Parteien des Verfahrens: Europäische Kommission, Portugiesische Republik
Anträge
Die Rechtsmittelführer beantragen,
—
den Beschluss des Gerichts aufzuheben;
—
die Rechtssache an das Gericht zur weiteren Verhandlung zur Sache zurückzuverweisen;
—
der Kommission die Kosten der Rechtsmittelführer aufzuerlegen.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Hierbei handelt es sich um ein Rechtsmittel gegen den Beschluss des Gerichts vom 19. Juli 2017 in der Rechtssache T-812/14, BPC Lux 2 Sàrl/Europäische Kommission, EU:T:2017:560 (im Folgenden: angefochtener Beschluss), mit dem das Gericht die Klage der Rechtsmittelführer auf Nichtigerklärung des Beschlusses C(2014) 5682 der Kommission über die staatliche Beihilfe SA.39250 zur Abwicklung der Banco Espírito Santo (streitiger Beschluss) als unzulässig abgewiesen hat.
In dem angefochtenen Beschluss habe das Gericht von Amts wegen festgestellt, dass die Rechtsmittelführer kein Interesse an der Nichtigerklärung hätten und ihre Klage daher unzulässig sei. Die Rechtsmittelführer wenden sich nun mit dem einzigen Rechtsmittelgrund an den Gerichtshof, dass das Gericht einen Rechtsfehler begangen habe und/oder die ihm vorliegenden Beweise offensichtlich verfälscht habe.
Konkret habe das Gericht zu Unrecht angenommen, dass die Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses keine Auswirkung auf das innerstaatliche Verfahren haben könne, weil es nur Fragen des nationalen Rechts betreffe, während dieses Verfahren unionsrechtliche Fragen betreffe. Tatsächlich, wie unten weiter ausgeführt werde, hätten die Rechtsmittelführer durch ihren portugiesischen Rechtsanwalt Beweise vorgelegt — unwidersprochen von der Kommission oder der Portugiesische Republik –, dass die Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses ihre Erfolgschancen im innerstaatlichen Verfahren der gerichtlichen Nachprüfung wesentlich erhöhen würde und es ihnen ermöglichen würde, entweder die Abwicklung der BES für nichtig zu erklären oder Schadensersatz zu bekommen. Indem das Gericht zu dem gegenteiligen Ergebnis gekommen sei und dadurch den portugiesischen Gerichten die Möglichkeit genommen habe, diesen Gesichtspunkt selbst zu beurteilen, habe das Gericht die Auslegung des nationalen Rechts durch die portugiesischen Gerichte auf unzulässige Weise durch seine eigene ersetzt, und/oder die ihm vorliegenden Beweise offensichtlich verfälscht.
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