8.1.2018
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 5/18
Rechtsmittel, eingelegt am 22. September 2017 von der Republik Polen gegen den Beschluss des Gerichts (Achte Kammer) vom 13. Juni 2017 in der Rechtssache T-137/16, Uniwersytet Wrocławski/Exekutivagentur für die Forschung (REA)
(Rechtssache C-561/17 P)
(2018/C 005/26)
Verfahrenssprache: Polnisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: Republik Polen (Prozessbevollmächtigter: B. Majczyna)
Andere Parteien des Verfahrens: Uniwersytet Wrocławski, Exekutivagentur für die Forschung (REA)
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
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den Beschluss des Gerichts der Europäischen Union (Achte Kammer) vom 13. Juni 2017, Uniwersytet Wrocławski/Exekutivagentur für die Forschung (REA), T-137/16, insgesamt aufzuheben;
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die Rechtssache zur erneuten Entscheidung an das Gericht zurückzuverweisen;
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jeder Partei ihre eigenen Kosten aufzuerlegen;
—
die Rechtssache gemäß Art. 16 Abs. 3 der Satzung an die Große Kammer zu verweisen.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Die Republik Polen rügt erstens, der angefochtene Beschluss verstoße durch die fehlerhafte Auslegung von Art. 19 Abs. 3 und 4 der Satzung gegen diese Vorschrift. Der angefochtene Beschluss sei auf die Rechtsprechung der Unionsgerichte gestützt, nach der das aus Art. 19 der Satzung abgeleitete Erfordernis der Unabhängigkeit des Anwalts zwingend mit dem Fehlen jeglichen Arbeitsverhältnisses zwischen dem Anwalt und seinem Mandanten verbunden sei. Nach Ansicht der Republik Polen ist diese Rechtsprechung grundsätzlich falsch und muss geändert werden.
Außerdem gehe der angefochtene Beschluss, obwohl er sich auf die bisherige Rechtsprechung der Unionsgerichte stütze, zugleich über die von dieser Rechtsprechung gezogenen Grenzen hinaus. Das Erfordernis der Unabhängigkeit sei in dem angefochtenen Beschluss nämlich nicht nur mit dem Fehlen eines Arbeitsverhältnisses verknüpft worden, sondern auch mit dem Fehlen eines zivilrechtlichen Verhältnisses und mit dem Fehlen des Risikos, dass das berufliche Umfeld des Anwalts irgendeinen Einfluss auf den von ihm geäußerten rechtlichen Standpunkt ausübe.
Folge einer solchen Auffassung sei eine weitreichende Beschränkung des Rechts auf Verteidigung vor den Unionsgerichten. Es handele sich dabei um eine Beschränkung, die auf sehr unklaren und dem Ermessen unterliegenden Kriterien beruhe, keine ausdrückliche Grundlage in den Bestimmungen des Unionsrechts habe und keinem nachvollziehbaren Ziel diene.
Die Republik Polen rügt zweitens, der angefochtene Beschluss verstoße gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit. Der angefochtene Beschluss führe eine neue, unbestimmte Voraussetzung für die Unabhängigkeit des Prozessbevollmächtigten ein, nämlich die, dass kein Risiko der Beeinflussung durch das berufliche Umfeld bestehen dürfe, gebe dabei aber keine Hinweise für die Art und Weise ihrer Beurteilung. Im Ergebnis sei eine Partei nicht in der Lage, festzustellen, ob der von ihr gewählte Prozessbevollmächtigte die Voraussetzung der Unabhängigkeit erfülle und ob ihre Klage für zulässig erklärt werde.
Die Republik Polen rügt drittens, der angefochtene Beschluss weise keine hinreichende Begründung auf, die es erlauben würde, die Gründe zu verstehen, aus denen das Gericht der Auffassung gewesen sei, dass der Prozessbevollmächtigte nicht das Unabhängigkeitserfordernis erfülle, und aus denen es die von ihm unterzeichnete Klage abgewiesen habe.
Insbesondere habe das Gericht nicht erläutert, warum eine Beziehung wie diejenige zwischen dem Prozessbevollmächtigten und der Uniwersytet Wrocławski trotz fehlender Unterordnung mit einem Beschäftigungsverhältnis gleichzusetzen sei. Zudem habe das Gericht nicht erläutert, aus welchen Gründen es überhaupt andere Umstände als solche berücksichtigt habe, die sich auf die Leistung von Rechtsbeistand durch den Prozessbevollmächtigten bezögen. Das Gericht habe auch nicht erläutert, wie bei einem zivilrechtlichen Vertrag der Begriff des beruflichen Umfelds zu verstehen sei und welche Art von Einfluss dieses auf den Prozessbevollmächtigten ausübe. Überdies ergebe sich aus dem angefochtenen Beschluss nicht, welche Art von Risiko mit diesem Vertragstyp verbunden sei und worin die Einschränkung der Unabhängigkeit bestehe, die den Ausschluss des Prozessbevollmächtigten erforderlich gemacht habe.
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