8.1.2018
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 5/21
Vorabentscheidungsersuchen des Raad van State (Niederlande), eingereicht am 6. Oktober 2017 — Staatssecretaris van Veiligheid en Justitie, I./D.
(Rechtssache C-586/17)
(2018/C 005/28)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Raad van State
Parteien des Ausgangsverfahrens
Berufungskläger: Staatssecretaris van Veiligheid en Justitie, I.
Berufungsbeklagter: D.
Vorlagefragen
1.
a)
Steht Art. 46 Abs. 3 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Neufassung) (1) in Verbindung mit Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union einem System entgegen, wonach das erstinstanzliche Verwaltungsgericht für Asylsachen einen bei ihm vom Ausländer erstmals im Klageverfahren angeführten Asylgrund bei der Beurteilung der Klage grundsätzlich nicht berücksichtigen darf?
b)
Macht es dabei einen Unterschied, ob tatsächlich ein neuer Asylgrund angeführt wird, d. h. ein Grund für die Beantragung internationalen Schutzes, der auf Tatsachen und Umständen beruht, die nach der Entscheidung der Asylbehörde über den Antrag auf internationalen Schutz eingetreten sind, oder ein verschwiegener Asylgrund, d. h. ein Grund für die Beantragung internationalen Schutzes, der auf Tatsachen und Umständen beruht, die vor der Entscheidung der Asylbehörde über den Antrag auf internationalen Schutz eingetreten sind, und die der Ausländer, obwohl sie ihm bekannt waren, in vorwerfbarer Weise nicht bereits im Verwaltungsverfahren offengelegt hat?
c)
Macht es dabei einen Unterschied, ob der Asylgrund beim erstinstanzlichen Verwaltungsgericht für Asylsachen im Rahmen einer Klage gegen eine Entscheidung der Asylbehörde über einen Erstantrag auf internationalen Schutz oder einen Folgeantrag angeführt wird?
2.
Falls Frage 1.a zu bejahen ist: Hindert das Unionsrecht dann das erstinstanzliche Verwaltungsgericht für Asylsachen auch daran, sich dafür zu entscheiden, zur Prüfung eines erstmals bei ihm im Klageverfahren angeführten Asylgrundes auf ein neues Verfahren vor der Asylbehörde zu verweisen, um so den ordnungsgemäßen Ablauf des Gerichtsverfahrens zu gewährleisten oder eine unstatthafte Verzögerung dieses Verfahrens zu verhindern?
(1) ABl. 2013, L 180, S. 60.
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