22.1.2018
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 22/21
Vorabentscheidungsersuchen des Amtsgerichts Hamburg (Deutschland) eingereicht am 18. Oktober 2017 — Dirk Harms u. a. gegen Vueling Airlines SA
(Rechtssache C-601/17)
(2018/C 022/31)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Amtsgericht Hamburg
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Dirk Harms, Ann-Kathrin Harms, Nick-Julius Harms, Tom-Lukas Harms, Lilly-Karlotta Harms, Emma-Matilda Harms, letztere vier vertreten durch ihre Eltern Dirk Harms und Ann-Kathrin Harms
Beklagte: Vueling Airlines SA
Vorlagefrage
Ist der Begriff der „vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde“ gemäß Art. 8 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung Nr. 261/2004 (1) dahingehend auszulegen, dass damit der Betrag gemeint ist, den der Fluggast für das jeweilige Flugticket gezahlt hat, oder ist abzustellen auf den Betrag, den das beklagte Luftfahrtunternehmen tatsächlich erhalten hat, wenn in den Buchungsvorgang ein Vermittlungsunternehmen eingeschaltet ist, das die Differenz zwischen dem, was der Fluggast zahlt und dem, was das Luftfahrtunternehmen erhält, vereinnahmt, ohne dies offenzulegen?
(1) Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91, ABl. 2004, L 46. S. 1.