5.2.2018
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 42/3
Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Supremo (Spanien), eingereicht am 24. Oktober 2017 — Fundación Consejo Regulador de la Denominación de Origen Protegida Queso Manchego/Industrial Quesera Cuquerella S.L. und Juan Ramón Cuquerella Montagud
(Rechtssache C-614/17)
(2018/C 042/05)
Verfahrenssprache: Spanisch
Vorlegendes Gericht
Tribunal Supremo
Parteien des Ausgangsverfahrens
Rechtsmittelführerin: Fundación Consejo Regulador de la Denominación de Origen Protegida Queso Manchego
Rechtsmittelgegner: Industrial Quesera Cuquerella S.L. und Juan Ramón Cuquerella Montagud
Vorlagefragen
1.
Muss eine nach Art. 13 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 510/2006 (1) verbotene Anspielung auf die geschützte Ursprungsbezeichnung notwendigerweise durch die Verwendung von Bezeichnungen erfolgen, die eine bildliche, klangliche oder begriffliche Ähnlichkeit mit der geschützten Ursprungsbezeichnung aufweisen, oder kann sie durch die Verwendung von Bildzeichen erfolgen, die auf die Ursprungsbezeichnung anspielen?
2.
Kann bei einer geschützten Ursprungsbezeichnung geografischer Art (Art. 2 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 510/2006), wenn es sich um die gleichen oder vergleichbare Erzeugnisse handelt, die Verwendung von Zeichen, die auf die Gegend anspielen, mit der die geschützte Ursprungsbezeichnung verbunden ist, als eine Anspielung auf die geschützte Ursprungsbezeichnung selbst im Sinne von Art. 13 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 510/2006 angesehen werden, die selbst dann unzulässig ist, wenn derjenige, der diese Zeichen benutzt, ein Hersteller ist, der in der Gegend, mit der die geschützte Ursprungsbezeichnung verbunden ist, ansässig ist, dessen Erzeugnisse aber nicht unter diese geschützte Ursprungsbezeichnung fallen, weil sie — abgesehen vom geografischen Ursprung — nicht die in der Produktspezifikation festgelegten Anforderungen erfüllen?
3.
Ist der Begriff des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers, auf dessen Wahrnehmung bei der Beurteilung abzustellen ist, ob eine „Anspielung“ gemäß Art. 13 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 510/2006 vorliegt, dahin aufzufassen, dass er auf einen europäischen Verbraucher abstellt, oder kann er ausschließlich auf den Verbraucher des Mitgliedstaats abstellen, in dem das Erzeugnis hergestellt wird, das zu der Anspielung auf die geschützte geografische Angabe Anlass gibt oder mit dem die g. U. geografisch verbunden ist, und in dem das Erzeugnis überwiegend konsumiert wird?
(1) Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. 2006, L 93, S. 12).