5.2.2018
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 42/3
Vorabentscheidungsersuchen des Okresný súd Dunajská Streda (Slowakei), eingereicht am 8. November 2017 — ZSE Energia a.s./RG
(Rechtssache C-627/17)
(2018/C 042/06)
Verfahrenssprache: Slowakisch
Vorlegendes Gericht
Okresný súd Dunajská Streda
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: ZSE Energia a.s.
Beklagter: RG
Beteiligte: ZSE Energia CZ s.r.o.
Vorlagefragen
1.
Ist der Ausdruck „eine der Parteien“ in Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 (1) zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen (ABl. L 199 vom 31. Juli 2007, S. 1, im Folgenden: Verordnung Nr. 861/2007) dahin auszulegen, dass er auch den „Streithelfer“ umfasst, d. h. ein am Verfahren beteiligtes Rechtssubjekt, bei dem es sich weder um den Kläger noch um den Beklagten handelt, sondern das dem Verfahren nur beitritt, um die Anträge des Klägers oder des Beklagten zu unterstützen?
2.
Für den Fall, dass der „Streithelfer“ nicht als „Partei“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 861/2007 anzusehen ist:
Fällt ein mit dem Formblatt A des Anhangs [I] der Verordnung Nr. 861/2007 in Gang gesetztes Verfahren zwischen dem Kläger und dem Beklagten, wenn diese ihren Wohnsitz in dem Mitgliedstaat haben, in dem auch das angerufene Gericht seinen Sitz hat, und nur der „Streithelfer“ seinen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat hat, nach Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 861/2007 in den Anwendungsbereich dieser Verordnung?
(1) ABl. 2007, L 199, S. 1.