19.2.2018
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 63/6
Vorabentscheidungsersuchen des Landesgerichts Korneuburg (Österreich) eingereicht am 14. November 2017 — Germanwings GmbH gegen Emina Pedić
(Rechtssache C-636/17)
(2018/C 063/09)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Landesgericht Korneuburg
Parteien des Ausgangsverfahrens
Berufungsklägerin: Germanwings GmbH
Berufungsbeklagte: Emina Pedić
Vorlagefragen
1.
Ist Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (1) dahin auszulegen, dass „alle zumutbaren Maßnahmen“, die das ausführende Luftfahrtunternehmen ergriffen haben muss, um bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände eine Verpflichtung zur Leistung von Ausgleichszahlungen gemäß Art. 7 der Verordnung abzuwenden, lediglich auf die Vermeidung der „außergewöhnlichen Umstände“ (im konkreten Fall die Zuweisung eines neuen [späteren] Air-Traffic-Control-Slots durch die europäische Luftraumüberwachung EUROCONTROL) gerichtet sein müssen; oder wird darüber hinaus verlangt, dass das ausführende Luftfahrtunternehmen auch zumutbare Maßnahmen zur Vermeidung der Annullierung oder der großen Verspätung selbst setzt?
2.
Ist — bei Bejahung der Erforderlichkeit von zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung einer großen Verspätung selbst — Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 dahin auszulegen, dass das Luftfahrtunternehmen, um eine Verpflichtung zur Leistung von Ausgleichszahlungen gemäß Art. 7 der Verordnung abzuwenden, bei einer Beförderung von Fluggästen auf einer aus zwei (oder mehr) Flügen bestehenden Flugverbindung lediglich zumutbare Maßnahmen zur Vermeidung der Verspätung des von ihm durchzuführenden, von einer möglichen Verspätung bedrohten Fluges zu ergreifen hat; oder dass es überdies zumutbare Maßnahmen zur Vermeidung einer großen Verspätung des einzelnen Fluggastes am Endziel (etwa durch Prüfung der Möglichkeit einer Umbuchung auf eine andere Flugverbindung) zu ergreifen hat?
3.
Sind die Art. 5, 6, 7 und 8 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 dahin auszulegen, dass das ausführende Luftfahrtunternehmen im Fall einer großen Verspätung am Endziel — will es eine Verpflichtung zur Leistung von Ausgleichszahlungen gemäß Art. 7 der Verordnung abzuwenden — zu behaupten und nachzuweisen hat, dass es zumutbare Maßnahmen zur Umbuchung des Fluggastes auf eine Flugverbindung, mithilfe derer er das Endziel voraussichtlich ohne große Verspätung erreichen wird, gesetzt hat.
(1) ABl. L 46, S. 1.