26.3.2018
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 112/7
Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Frankfurt am Main (Deutschland) eingereicht am 20. November 2017 — Emirates Airlines — Direktion für Deutschland gegen Aylin Wüst, Peter Wüst
(Rechtssache C-645/17)
(2018/C 112/10)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Landgericht Frankfurt am Main
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Emirates Airlines — Direktion für Deutschland
Beklagte: Aylin Wüst, Peter Wüst
Vorlagefragen
1.
Ist Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 (1) des Rates vom 11.2.2004 dahin auszulegen, dass die vorübergehende Schließung eines Flughafens infolge eines Unfalles eines Flugzeuges bei der Landung einen außergewöhnlichen Umstand darstellt?
2.
Falls die 1. Frage zu bejahen ist:
Ist Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Rates vom 11.2.2004 dahin auszulegen, dass die vorübergehende Schließung eines Flughafens auch dann einen außergewöhnlichen Umstand darstellt, wenn das verunfallte Flugzeug zur Flotte des Luftfahrtunternehmens gehörte, welches sich hinsichtlich eines infolge der Schließung des Flughafens verzögerten Fluges auf einen außergewöhnlichen Umstand beruft?
3.
Falls die 2. Frage zu bejahen ist:
Ist Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Rates vom 11.2.2004 dahin auszulegen, dass auch für den Fall, dass das verunfallte [Or. 3] Flugzeug zur Flotte des Luftfahrtunternehmens gehörte, welches sich hinsichtlich eines infolge der Schließung des Flughafens verzögerten Fluges auf einen außergewöhnlichen Umstand beruft, die Ankunftsverspätung von mehr als 3 Stunden auf diesen außergewöhnlichen Umstand „zurückgeht“?
(1) Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91, ABl. 2004, L 46, S. 1.