26.3.2018
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 112/8
Rechtsmittel, eingelegt am 27. November 2017 von der AlzChem AG gegen das Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 7. September 2017 in der Rechtssache T-451/15, AlzChem AG/Kommission
(Rechtssache C-666/17 P)
(2018/C 112/12)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: AlzChem AG (Prozessbevollmächtigte: A. Borsos, avocat, und J. A. Guerrero Pérez, abogado)
Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
—
das Rechtsmittel für zulässig und begründet zu erklären;
—
das [angefochtene] Urteil aufzuheben;
—
den angefochtenen Beschluss für nichtig zu erklären;
—
der Kommission die Kosten aufzuerlegen.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
1.
Rechtsfehler und offensichtlicher Beurteilungsfehler bei der Anwendung einer allgemeinen Vermutung bezüglich der Ausnahme wegen Schutzes des Zwecks von Untersuchungen der Europäischen Union
—
Rechtsfehler der Kommission bei der Anwendung der allgemeinen Vermutung bezüglich der Anwendung der Ausnahme auf Anträge auf Zugang zu bestimmten klar bezeichneten, bereits existierenden Dokumenten
—
Rechtsfehler der Kommission hinsichtlich des Schutzes des Zwecks laufender Untersuchungen im Zusammenhang mit Anträgen auf Zugang zu bestimmten klar bezeichneten, bereits existierenden Dokumenten
—
Rechtsfehler und offensichtlicher Beurteilungsfehler der Kommission bei der Beurteilung des überwiegenden öffentlichen Interesses an der Gewährleistung wirksamen Rechtsschutzes (Art. 47 der Charta der Grundrechte)
—
Rechtsfehler der Kommission hinsichtlich der Anwendung des Grundrechts auf Zugang zu Dokumenten (Art. 42 der Charta der Grundrechte)
2.
Fehlende Begründung hinsichtlich der Versagung des Zugangs zu einer nicht vertraulichen Fassung oder der Einsichtnahme vor Ort in die Dokumente