26.3.2018
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 112/12
Vorabentscheidungsersuchen des Fővárosi Törvényszék (Ungarn), eingereicht am 8. Dezember 2017 — Bayer Pharma AG/Richter Gedeon Vegyészeti Gyár Nyrt. und Exeltis Magyarország Gyógyszerkereskedelmi Kft.
(Rechtssache C-688/17)
(2018/C 112/16)
Verfahrenssprache: Ungarisch
Vorlegendes Gericht
Fővárosi Törvényszék
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Bayer Pharma AG
Beklagte: Richter Gedeon Vegyészeti Gyár Nyrt. und Exeltis Magyarország Gyógyszerkereskedelmi Kft.
Vorlagefragen
1.
Ist der Ausdruck „angemessener Ersatz“ im Sinne von Art. 9 Abs. 7 der Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums (1) dahin auszulegen, dass die Mitgliedstaaten die materiell-rechtlichen Vorschriften über die Haftung der Parteien sowie den Umfang und die Art des Schadensersatzes festlegen müssen, nach denen die Gerichte der Mitgliedstaaten befugt sind, anzuordnen, dass der Antragsteller dem Antragsgegner Ersatz für die Schäden zu leisten hat, die durch Maßnahmen entstanden sind, die das Gericht nachher aufgehoben hat oder die später aufgrund einer Handlung oder Unterlassung des Klägers hinfällig worden sind oder bei denen das Gericht in der Folge festgestellt hat, dass keine Verletzung oder drohende Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums vorlag?
2.
Falls die erste Frage bejaht wird: Steht Art. 9 Abs. 7 der Richtlinie der Regelung eines Mitgliedstaats entgegen, wonach auf den in dieser Richtlinienbestimmung vorgesehenen Schadensersatz die allgemeinen Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats über die zivilrechtliche Haftung und den zivilrechtlichen Schadensersatz anzuwenden sind, nach denen das Gericht den Antragsteller nicht zum Ersatz der Schäden verurteilen kann, die durch eine einstweilige Maßnahme entstanden sind, deren Begründetheit wegen der Nichtigerklärung des Patents nachträglich weggefallen ist, wenn diese Schäden deshalb eingetreten sind oder der Antragsgegner für ihren Eintritt deshalb verantwortlich ist, weil er sich nicht so verhalten hat, wie es von ihm in der fraglichen Situation allgemein erwartet werden durfte, vorausgesetzt, dass sich der Antragsteller bei der Beantragung der einstweiligen Maßnahme so verhalten hat, wie es von ihm in dieser Situation allgemein erwartet werden durfte?
(1) ABl. 2004, L 157, S. 45.