5.3.2018
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 83/11
Vorabentscheidungsersuchen des Helsingin käräjäoikeus (Finnland), eingereicht am 12. Dezember 2017 — Metirato Oy in Liquidation / Suomen valtio/Verohallinto, Eesti Vabariik/Maksu- ja Tolliamet
(Rechtssache C-695/17)
(2018/C 083/17)
Verfahrenssprache: Finnisch
Vorlegendes Gericht
Helsingin käräjäoikeus
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Metirato Oy in Liquidation
Beklagte: Suomen valtio/Verohallinto, Eesti Vabariik/Maksu- ja Tolliamet
Vorlagefragen
1.
Ist Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2010/24/EU (1), soweit er vorsieht, dass Forderungen, die aufgrund eines Beitreibungsersuchens beizutreiben sind, im ersuchten Mitgliedstaat wie eigene Forderungen des ersuchten Mitgliedstaats zu behandeln sind, dahin auszulegen,
a)
dass der ersuchte Mitgliedstaat auch Partei des gerichtlichen Verfahrens ist, das die Rückgewähr der infolge der Beitreibung gezahlten Beträge zur Insolvenzmasse betrifft, oder
b)
dass der ersuchte Mitgliedstaat lediglich für die Beitreibung der Forderung im Rahmen der Vollstreckung sorgt und die Forderung im eigentlichen Insolvenzverfahren anmeldet, im Rahmen einer Insolvenzanfechtungsklage, die den Umfang des zur Insolvenzmasse gehörenden Vermögens betrifft, der ersuchende Mitgliedstaat hingegen Beklagter ist?
2.
Ist die Richtlinie dahin auszulegen, dass Forderungen eines anderen Staates aufgrund eines Beitreibungsersuchens mit den gleichen Mitteln beigetrieben werden, jedoch in der Weise, dass die beigetriebenen Vermögenswerte getrennt bleiben und sich nicht mit dem Vermögen des ersuchten Staates vermischen, oder dahin, dass sie neben den eigenen Forderungen beigetrieben werden, so dass sie sich mit dem Vermögen des ersuchten Mitgliedstaats vermischen? Mit anderen Worten: Bezweckt die Richtlinie lediglich, die Benachteiligung von Forderungen eines anderen Staats zu verbieten?
3.
Kann ein Rechtsstreit, der eine Insolvenzanfechtung betrifft, mit einer Streitigkeit in Bezug auf Vollstreckungsmaßnahmen im Sinne von Art. 14 Abs. 2 gleichgestellt werden und kann daraus gefolgert werden, dass nach der Richtlinie der ersuchte Mitgliedstaat auch in diesem Rechtsstreit Beklagter ist?
(1) Richtlinie 2010/24/EU des Rates vom 16. März 2010 über die Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Steuern, Abgaben und sonstige Maßnahmen (ABl. 2010, L 84, S. 1).