9.4.2018
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 123/7
Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts Wien (Österreich) eingereicht am 15. Dezember 2017 — Adelheid Krah gegen Universität Wien
(Rechtssache C-703/17)
(2018/C 123/10)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Oberlandesgericht Wien
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Adelheid Krah
Beklagte: Universität Wien
Vorlagefragen
Frage 1:
Ist das Unionsrecht, insbesondere Art. 45 AEUV, Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 (1) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union, und Art. 20 f GRC, dahin auszulegen, dass es einer Regelung entgegensteht, nach der facheinschlägige Vordienstzeiten eines Mitglieds des Lehrpersonals der Universität Wien unabhängig davon, ob es sich um Zeiten der Beschäftigung bei der Universität Wien oder bei anderen in- oder ausländischen Universitäten oder vergleichbaren Einrichtungen handelt, nur bis zu einer Gesamtdauer von drei bzw. vier Jahren anrechenbar sind?
Frage 2:
Widerspricht ein Entlohnungssystem, das keine volle Anrechnung der facheinschlägigen Vordienstzeiten vorsieht, gleichzeitig aber an die Dauer der Beschäftigung beim selben Arbeitgeber ein höheres Entgelt knüpft, der Arbeitnehmerfreizügigkeit des Art. 45 Abs. 2 AEUV und Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 492/2011/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5.4.2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union?
(1) ABl. 2011, L 141, S. 1.