Rechtssache C-722/17: Vorabentscheidungsersuchen des Bezirksgerichts Villach (Österreich) eingereicht am 27. November 2017 — Norbert Reitbauer u. a. gegen Enrico Casamassima
C2682018DE1530120171127DE0021153162
Vorabentscheidungsersuchen des Bezirksgerichts Villach (Österreich) eingereicht am 27. November 2017 — Norbert Reitbauer u. a. gegen Enrico Casamassima
(Rechtssache C-722/17)2018/C 268/21Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Bezirksgericht Villach
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Norbert Reitbauer, Dolinschek GmbH, B.T.S. Trendfloor Raumausstattungs-GmbH, Elektrounternehmen K. Maschke GmbH, Klaus Egger, Architekt DI Klaus Egger Ziviltechniker GmbH
Beklagter: Enrico Casamassima
Vorlagefragen:
1.
Frage 1
Ist Art 24 Nr. 5 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 ( 1 ) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO 2012) dahin auszulegen, dass die in § 232 der österreichischen Exekutionsordnung bei Uneinigkeit über die Verteilung des Erlöses der gerichtlichen Versteigerung vorgesehene Widerspruchsklage in den Anwendungsbereich dieser Norm fällt, und
zwar auch dann, wenn die Klage des einen Pfandgläubigers gegen den anderen Pfandgläubiger
a)
sich auf den Einwand stützt, dessen pfandrechtlich sichergestellte Darlehensforderung bestehe wegen einer Gegenforderung des Schuldners aus Schadenersatz nicht mehr, und
b)
sich zudem — einer Anfechtungsklage gleich — auf den Einwand stützt, die Begründung des Pfandrechtes für diese Darlehensforderung sei wegen Gläubigerbegünstigung unwirksam?
2.
Frage 2 (wenn Frage 1 verneint wird):
Ist Art 24 Nr. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO 2012) dahin auszulegen, dass die in § 232 der österreichischen Exekutionsordnung bei Uneinigkeit über die Verteilung des Erlöses der gerichtlichen Versteigerung vorgesehene Widerspruchsklage in den Anwendungsbereich dieser Norm fällt, und
zwar auch dann, wenn die Klage des einen Pfandgläubigers gegen den anderen Pfandgläubiger
a)
sich auf den Einwand stützt, dessen pfandrechtlich sichergestellte Darlehensforderung bestehe wegen einer Gegenforderung des Schuldners aus Schadenersatz nicht mehr und
b)
sich zudem — einer Anfechtungsklage gleich — auf den Einwand stützt, die Begründung des Pfandrechtes für diese Darlehensforderung sei wegen Gläubigerbegünstigung unwirksam?
( 1 ) ABl. 2012 L 351, S 1.
Full & Egal Universal Law Academy