3.12.2018
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 436/39
Urteil des Gerichts vom 17. Oktober 2018 — Golden Balls/EUIPO — Les Éditions P. Amaury (GOLDEN BALLS)
(Rechtssache T-8/17) (1)
((Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Unionswortmarke GOLDEN BALLS - Ältere Unionswortmarke BALLON D’OR - Relatives Eintragungshindernis - Unlautere Ausnutzung der Unterscheidungskraft oder der Wertschätzung der älteren Marke - Art. 8 Abs. 5 der Verordnung [EG] Nr. 40/94 [jetzt Art. 8 Abs. 5 der Verordnung (EU) 2017/1001]))
(2018/C 436/54)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Golden Balls Ltd (London, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: M. Edenborough, QC, M. Hawkins, Solicitor, und Rechtsanwalt T. Dolde)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (Prozessbevollmächtigte: zunächst D. Botis, dann S. Pétrequin und A. Folliard-Monguiral)
Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelfer vor dem Gericht: Les Éditions P. Amaury (Boulogne-Billancourt, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte T. de Haan, P. Péters und M. Laborde)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 30. September 2016 (Sache R 1962/2015-1) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Intra-Presse und Frau Inez Samarawira
Tenor
1.
Die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 30. September 2016 (Sache R 1962/2015-1) wird insoweit aufgehoben, als darin dem Widerspruch in Bezug auf „Münzautomaten zur Verwendung in Kombination mit einem Bildschirm, wissenschaftliche, Schifffahrts-, Vermessungs-, fotografische, Film-, optische, Wäge-, Mess-, Signal-, Kontroll-, Rettungs- und Unterrichtsapparate und -instrumente; Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild; Verkaufsautomaten und Mechaniken für geldbetätigte Apparate; Registrierkassen, Rechenmaschinen, Datenverarbeitungsgeräte und Computer; fotografische, Film- und optische Apparate und Instrumente, Schallplatten, Datenverarbeitungsgeräte und Computer, Computerhardware, Mausmatten, Zubehör für Mobiltelefone, Sonnenbrillen“ in der Klasse 9, „Christbaumschmuck“ in der Klasse 28 und „Theaterproduktionen, einschließlich Shows und Bühnenwerke, Produktion von Musicals, Organisation von Musikveranstaltungen/Konzerten“ in der Klasse 41 stattgegeben worden ist.
2.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3.
Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.
(1) ABl. C 63 vom 27.2.2017
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