17.9.2018
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 328/46
Urteil des Gerichts vom 12. Juli 2018 — Lotte/EUIPO — Nestlé Unternehmungen Deutschland (Darstellung eines Koalas)
(Rechtssache T-41/17) (1)
((Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung einer Unionsbildmarke, die Koalas darstellt - Ältere nationale dreidimensionale Marke „KOALA-BÄREN Schöller lustige Gebäckfiguren“ - Art. 42 Abs. 2 und 3 der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 [jetzt Art. 47 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EU) 2017/1001] - Nachweis der ernsthaften Benutzung der älteren Marke - Abänderungsbefugnis))
(2018/C 328/62)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Kläger: Lotte Co. Ltd (Tokyo, Japan) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin M. Knitter)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (Prozessbevollmächtigte: D. Walicka)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: Nestlé Unternehmungen Deutschland GmbH (Frankfurt am Main, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen A. Jaeger-Lenz, S. Cobet-Nüse und C. Elkemann)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 28. Oktober 2016 (Sache R 0250/2016-5) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Nestlé Schöller GmbH & Co. KG und Lotte
Tenor
1.
Die Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 28. Oktober 2016 (Sache R 250/2016-5) wird aufgehoben, soweit die Beschwerdekammer darin dem Widerspruch für „Gebäck gefüllt mit Schokoladencreme; Schokolade; Zuckerwaren; Gebäck; Kekse; Kräcker; Speiseeis; Konditoreiwaren und feine Backwaren“ der Klasse 30 stattgegeben hat.
2.
Der Widerspruch der Nestlé Schöller GmbH & Co. KG, Rechtsvorgängerin der Nestlé Unternehmungen Deutschland GmbH, wird für „Gebäck gefüllt mit Schokoladencreme; Schokolade; Zuckerwaren; Gebäck; Kekse; Kräcker; Speiseeis; Konditoreiwaren und feine Backwaren“ der Klasse 30 zurückgewiesen.
3.
Das EUIPO trägt seine eigenen Kosten sowie die Kosten, die der Lotte Co. Ltd für das Verfahren vor dem Gericht entstanden sind.
4.
Nestlé Unternehmungen Deutschland trägt ihre eigenen Kosten.
(1) ABl. C 95 vom 27.3.2017.
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