27.8.2018
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 301/30
Urteil des Gerichts vom 11. Juli 2018 — Pegasus/Parlament
(Rechtssache T-57/17) (1)
((Institutionelles Recht - Europäisches Parlament - Beschluss, mit dem einer politischen Stiftung eine Finanzhilfe gewährt wird - Vorfinanzierung in Höhe von 33 % des Höchstbetrags der gewährten Finanzhilfe - Obliegenheit, eine Bankbürgschaft für die Vorfinanzierung zu stellen - Haushaltsordnung - Anwendungsbestimmungen für die Haushaltsordnung - Verordnung [EG] Nr. 2004/2003 über die Regelungen für die politischen Parteien auf europäischer Ebene und ihre Finanzierung - Verhältnismäßigkeit - Gleichbehandlung))
(2018/C 301/39)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Pegasus (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt P. Richter)
Beklagter: Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: N. Görlitz, S. Alves und C. Burgos)
Gegenstand
Klage nach Art. 263 AEUV auf teilweise Nichtigerklärung des Beschlusses FINS-2017-31 des Europäischen Parlaments vom 12. Dezember 2016 über die Gewährung einer Finanzhilfe an die Klägerin, soweit mit diesem Beschluss die Vorfinanzierung auf 33 % des Höchstbetrags der Finanzhilfe begrenzt wird und ihre Auszahlung von der Stellung einer Bankbürgschaft abhängig gemacht wird
Tenor
1.
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Pegasus trägt die Kosten.
(1) ABl. C 78 vom 13.3.2017.
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