11.3.2019
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 93/49
Urteil des Gerichts vom 14. Dezember 2018 — Torné/Kommission
(Rechtssache T-128/17) (1)
((Öffentlicher Dienst - Beamte - Statutsreform von 2014 - Urlaub aus persönlichen Gründen - Gleichzeitige Beschäftigung als Zeitbediensteter - Übergangsmaßnahmen betreffend bestimmte Modalitäten der Berechnung von Versorgungsansprüchen - Antrag auf Vorentscheidung - Beschwerende Maßnahme - Zweck der Übergangsmaßnahmen - Persönlicher Geltungsbereich - Dienstantritt))
(2019/C 93/61)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Isabel Torné (Algés, Portugal) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Orlandi und T. Martin)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst G. Berscheid und A.-C. Simon, dann G. Berscheid und L. Radu Bouyon und schließlich G. Berscheid und B. Mongin)
Streithelfer zur Unterstützung der Klägerin: Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (Prozessbevollmächtigte: zunächst S. Manessi, dann P. Martinet im Beistand der Rechtsanwälte S. Orlandi und T. Martin); Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache (Prozessbevollmächtigte: H. Caniard und S. Drew im Beistand der Rechtsanwälte S. Orlandi und T. Martin); Europäische Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (Prozessbevollmächtigter: M. Chiodi im Beistand der Rechtsanwälte D. Waelbroeck und A. Duron); Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (Prozessbevollmächtigter: S. Dunlop im Beistand der Rechtsanwälte S. Orlandi und T. Martin); Europäische Bankaufsichtsbehörde (Prozessbevollmächtigte: S. Giordano und J. Overett Somnier); Europäische Wertpapier- und Börsenaufsichtsbehörde (Prozessbevollmächtigte: A. Lorenzet und N. Vasse im Beistand der Rechtsanwälte S. Orlandi und T. Martin); Europäisches Unterstützungsbüro für Asylfragen (Prozessbevollmächtigte: zunächst W. Stevens, dann M. Vitsa im Beistand von Rechtsanwältin A. Duron)
Gegenstand
Klage gemäß Art. 270 AEUV auf Aufhebung der Entscheidung der Kommission, mit der der Antrag der Klägerin vom 16. Dezember 2015 abgelehnt wurde, einen Vorbescheid zu erlassen, mit dem das Datum ihres Dienstantritts im Sinne der Übergangsbestimmungen von Anhang XIII des Statuts der Beamten der Europäischen Union über Übergangsmaßnahmen für die Beamten der Union betreffend bestimmte Modalitäten der Berechnung der Versorgungsansprüche bestimmt wird
Tenor
1.
Die Entscheidung der Europäischen Kommission vom 16. April 2016, bestätigt durch den Vermerk des Amts für die Feststellung und Abwicklung individueller Ansprüche (PMO) vom 29. April 2016, wird aufgehoben.
2.
Die Kommission trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten von Frau Isabel Torné.
3.
Die Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ACER), die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache (Frontex), die Europäische Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (eu-LISA), die Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (EMSA), die Europäische Bankaufsichtsbehörde (EBA), die Europäische Wertpapier- und Börsenaufsichtsbehörde (ESMA) und das Europäische Unterstützungsbüro für Asylfragen (EASO) tragen ihre eigenen Kosten.
(1) ABl. C 129 vom 24.4.2017.
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