4.2.2019
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 44/29
Urteil des Gerichts vom 28. November 2018 — Le Pen/Parlament
(Rechtssache T-161/17) (1)
((Kostenerstattungs- und Vergütungsregelung für die Mitglieder des Europäischen Parlaments - Zulage für parlamentarische Assistenz - Rückforderung rechtsgrundlos gezahlter Beträge - Zuständigkeit des Generalsekretärs - Verteidigungsrechte - Berechtigtes Vertrauen - Begründungspflicht - Gleichbehandlung - Ermessensmissbrauch - Tatsachenirrtum - Verhältnismäßigkeit))
(2019/C 44/37)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Marion Le Pen (Saint-Cloud, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte M. Ceccaldi und J. P. Le Moigne, dann Rechtsanwalt M. Ceccaldi und schließlich Rechtsanwalt R. Bosselut)
Beklagter: Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: G. Corstens und S. Seyr)
Gegenstand
Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses des Generalsekretärs des Parlaments vom 6. Januar 2017, mit dem von der Klägerin ein rechtsgrundlos für parlamentarische Assistenz gezahlter Betrag von 41 554 Euro zurückgefordert wurde, sowie der entsprechenden Belastungsanzeige vom 11. Januar 2017
Tenor
1.
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Frau Marion Le Pen trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten des Europäischen Parlaments.
(1) ABl. C 151 vom 15.5.2017.
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