3.12.2018
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 436/42
Urteil des Gerichts vom 15. Oktober 2018 — Apple and Pear Australia und Star Fruits Diffusion/EUIPO — Pink Lady America (WILD PINK)
(Rechtssache T-164/17) (1)
((Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Unionswortmarke WILD PINK - Ältere Unionswortmarke und ältere nationale Wortmarke PINK LADY - Ältere Unionswortmarken Pink Lady - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 [jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001] - Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 [jetzt Art. 8 Abs. 5 der Verordnung 2017/1001]))
(2018/C 436/59)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerinnen: Apple and Pear Australia Ltd (Victoria, Australien) und Star Fruits Diffusion (Le Pontet, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte T. de Haan, P. Péters und H. Abraham)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (Prozessbevollmächtigte: J. Ivanauskas und D. Walicka)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: Pink Lady America LLC (Yakima, Washington, Vereinigte Staaten) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte R. Manno und S. Travaglio, dann Rechtsanwalt R. Manno)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 10. Januar 2017 (Sache R 87/2015-4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Apple and Pear Australia und Star Fruits Diffusion einerseits und Pink Lady America andererseits
Tenor
1.
Die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 10. Januar 2017 (Sache R 87/2015-4) wird aufgehoben.
2.
Das EUIPO trägt seine eigenen Kosten sowie die Hälfte der Kosten, die der Apple and Pear Australia Ltd und der Star Fruits Diffusion entstanden sind, einschließlich der Hälfte ihrer notwendigen Auslagen im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO.
3.
Die Pink Lady America LLC trägt ihre eigenen Kosten sowie die Hälfte der Kosten, die der Apple and Pear Australia Ltd und der Star Fruits Diffusion entstanden sind, einschließlich der Hälfte ihrer notwendigen Auslagen im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO.
(1) ABl. C 144 vom 8.5.2017.
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