18.3.2019
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 103/24
Urteil des Gerichts vom 22. Januar 2019 — EKETA/Kommission
(Rechtssache T-166/17) (1)
((Schiedsklausel - Im Rahmen des Sechsten Rahmenprogramms abgeschlossener Vertrag Sensation - Förderfähige Kosten - Belastungsanzeige der Beklagten zur Rückerstattung der geleisteten Vorschüsse - Verlässlichkeit der Zeitnachweise - Interessenskonflikt))
(2019/C 103/31)
Verfahrenssprache: Griechisch
Parteien
Kläger: Ethniko Kentro Erevnas kai Technologikis Anaptyxis (EKETA) (Thessaloniki, Griechenland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte V. Christianos und S. Paliou)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst A. Katsimerou, O. Verheecke und J. Estrada de Solà, sodann A. Katsimerou, A. Kyratsou und O. Verheecke)
Gegenstand
Klage nach Art. 272 AEUV auf Feststellung, dass die in der Belastungsanzeige Nr. 3241615291 der Kommission vom 29. November 2016, nach der ihr der Kläger einen Betrag von 197 799,52 Euro aus der Förderung zu erstatten habe, die er für eine Studie über ein Rechercheprojekt namens Sensation erhalten habe, ausgewiesene Forderung in der Höhe von 179 101,34 Euro unbegründet sei, und dass der streitige Betrag förderfähige Kosten darstelle, die der Kläger nicht rückerstatten müsse
Tenor
1.
Die Europäische Kommission wird verpflichtet, dem Ethniko Kentro Erevnas kai Technologikis Anaptyxis (EKETA) erstens einen Betrag von 19 522,57 Euro für förderfähige Personalkosten zuzüglich von dazugehörigen indirekten Kosten und Verspätungszinsen aus diesem Betrag zum Satz von 3,5 % ab dem 12. Mai 2017 bis zu dessen vollständiger Zahlung zu leisten, zweitens Verspätungszinsen aus einem Betrag von 2 950 Euro zum Satz von 3,5 % ab dem 12. Mai 2017 bis zum 28. November 2017 zu entrichten und drittens Verspätungszinsen aus einem Betrag von 8 988,21 Euro zum Satz von 3,5 % ab dem 12. Mai 2017 bis zur Leistung dieses Betrags am 2. Oktober 2017 zu entrichten.
2.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3.
Das EKETA trägt seine eigenen Kosten sowie neun Zehntel der Kosten der Kommission. Die Kommission trägt ein Zehntel ihrer Kosten.
(1) ABl. C 151 vom 15.5.2017.
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