5.8.2019
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 263/39
Urteil des Gerichts vom 12. Juni 2019 — RV/Kommission
(Rechtssache T-167/17) (1)
(Öffentlicher Dienst - Beamte - Art. 42c des Statuts - Versetzung in Urlaub im dienstlichen Interesse - Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen - Nicht anfechtbare Handlung - Teilweise Unzulässigkeit - Anwendungsbereich des Gesetzes - Berücksichtigung von Amts wegen - Grammatikalische, systematische und teleologische Auslegung)
(2019/C 263/43)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: RV (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwalt J.-N. Louis und Rechtsanwältin N. de Montigny, dann Rechtsanwalt J. N. Louis)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: G. Berscheid und D. Martin)
Streithelfer zur Unterstützung der Beklagten: Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: zunächst J. Steele und D. Nessaf, dann J. Steele und M. Rantala und schließlich J. Steele und C. González Argüelles) und Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: M. Bauer und R. Meyer)
Gegenstand
Klage nach Art. 270 AEUV auf Aufhebung der Entscheidung der Kommission vom 21. Dezember 2016, den Kläger gemäß Art. 42c des Statuts der Beamten der Europäischen Union in Urlaub im dienstlichen Interesse und gleichzeitig gemäß Abs. 5 dieser Bestimmung von Amts wegen in den Ruhestand zu versetzen
Tenor
1.
Die Entscheidung der Europäischen Kommission vom 21. Dezember 2016, RV in Urlaub im dienstlichen Interesse und gleichzeitig von Amts wegen in den Ruhestand zu versetzen, wird aufgehoben.
2.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3.
Die Kommission trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten von RV einschließlich der Kosten des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes.
4.
Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union tragen ihre eigenen Kosten.
(1) ABl. C 144 vom 8.5.2017.
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