Rechtssache T-193/17, T-194/17 und T-195/17: Urteil des Gerichts vom 3. Mai 2018– CeramTec/EUIPO — C5 Medical Werks (Form eines Teils Hüftprothese u. a.) (Unionsmarke — Nichtigkeitsverfahren — Dreidimensionale Unionsmarke — Form eines Teils einer Hüftprothese — Unionsbildmarke mit der Darstellung eines Teils einer Hüftprothese — Unionsbildmarke in einem Rosa-Farbton — Rücknahme der Anträge auf Erklärung der Nichtigkeit und Beendigung der Nichtigkeitsverfahren — Klage des Markeninhabers auf Aufhebung der verfahrensbeendenden Entscheidungen — Unzulässigkeit der bei der Beschwerdekammer eingelegten Beschwerde — Art. 59 der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 [jetzt Art. 67 der Verordnung (EU) 2017/100])
C2212018DE2210120180503DE0026221232
Urteil des Gerichts vom 3. Mai 2018– CeramTec/EUIPO — C5 Medical Werks (Form eines Teils Hüftprothese u. a.)
(Rechtssache T-193/17, T-194/17 und T-195/17) ( 1 )
„(Unionsmarke — Nichtigkeitsverfahren — Dreidimensionale Unionsmarke — Form eines Teils einer Hüftprothese — Unionsbildmarke mit der Darstellung eines Teils einer Hüftprothese — Unionsbildmarke in einem Rosa-Farbton — Rücknahme der Anträge auf Erklärung der Nichtigkeit und Beendigung der Nichtigkeitsverfahren — Klage des Markeninhabers auf Aufhebung der verfahrensbeendenden Entscheidungen — Unzulässigkeit der bei der Beschwerdekammer eingelegten Beschwerde — Art. 59 der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 [jetzt Art. 67 der Verordnung (EU) 2017/100])“2018/C 221/26Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: CeramTec GmbH (Plochingen, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwalt A. Renck und Rechtsanwältin E. Nicolás Gómez, dann Rechtsanwalt A. Renck)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (Prozessbevollmächtigter: D. Hanf)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: C5 Medical Werks (Grand Junction, Colorado, Vereinigte Staaten) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. Naumann)
Gegenstand
Klagen gegen die Entscheidungen der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 15. Februar 2017 (Sachen R 929/2016-4, R 928/2016-4 und R 930/2016-4) zu Nichtigkeitsverfahren zwischen C5 Medical Werks und CeramTec
Tenor
1.
Die Klagen werden abgewiesen.
2.
Die CeramTec GmbH trägt ihre eigenen Kosten sowie die dem Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) und C5 Medical Werks entstandenen Kosten.
( 1 ) ABl. C 161 vom 22.5.2017.
Full & Egal Universal Law Academy